Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

       Anhang.                                        79

Kosten  des  Einschreitens  der  bewaffneten  Macht  ausgedehnt  sind  und  in
ihrem  zivilprozeßrechtlichen  Teile  dieselben  Aenderungen  erlitten  haben
Wie  das  rechtsrheinische  Gesetz.  Geib,  Handbuch  für  die  Gemeindebehörden
der  Pfalz,  2.  Aufl.  Bd.  I.  S.  240  f.,  v.  Seydel,  Staatsr.  1.  Aufl.  Bd.  5  S.  79.
Pfälz.  Gem  O.  Art.  43;  v.  Zink  a.  a.  O.  S.  221.  Erläuterungen  zu  dem  Gesetze
  sind  zum  Teil  in  den  Anmerkungen  bei  v.  Zink  enthalten.

Art.  1.

I.  Jede  politische  Gemeinde,  1)  in  deren  Bezirk  von  einer
zusammengerotteten  bewaffneten  oder  unbewaffneten  Menge ²)
oder  von  Einzelnen  aus  derselben  mit  offener  Gewalt)  Verbrechen
  oder  Vergehen  gegen  Personen  )  oder  das  Eigenthum  ⁴)
verübt  worden  sind,  ist  verbunden, ⁵)  den  dadurch  verursachten
Schaden  ⁶)  zu  ersetzen.

II  Für  jenen  Betrag  des  Schadens,  welcher  den  Beschädigten
aus  Versicherungsanstalten ⁷)  ersetzt  wird,  haftet  die  Gemeinde
weder  den  Beschädigten,  noch  der  treffenden  Anstalt.

1.  Haftbar  ist  nach  Abs.  1  die  politische  Gemeinde.

In  den  zu  einer  Gemeinde  vereinigten  Ortschaften  gehört  die
Frage  des  Schadensersatzes  zu  den  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten.
Weber-v.  Sutner  Gem  O.  10.  Aufl.  S.  237.

2.  Voraussetzung  ist,  daß  eine  Menge  von  Personen  sich  zusammengerottet
  hat,  gleichviel  ob  mit  Waffen  versehen  oder  nichk,  wobei  es  nicht
darauf  ankommt,  ob  der  Schaden  von  der  ganzen  Menge  unausgeschieden
oder  von  einzelnen  erkennbaren  Personen  aus  ihrer  Mitte  begangen  wurde.
v.  Zink  a.  a.  O.  S.  229.

Unter  Menge  ist  eine  ungeordnete,  nach  Zahl  und  Art  nicht  bestimmbare
  Vielheit  von  Personen  zu  verstehen.  Welche  Zahl  von  Personen  zu
einer  Menge  erforderlich  ist,  ist  nach  Zeit,  Ort  und  Umständen  des  Falles
zu  entscheiden.  v.  Zink  a.  a.  O.  S.  229.  Vgl.  a.  §  110  RStGB.    u.  Olshausen

Anm.  7  dazu.

Daß  die  zusammengerottete  Menge  ausschließlich  oder  vorwiegend  aus
Mitgliedern  der  Gemeinde,  wo  die  Gewalttaten  vorfielen,  bestanden  habe,
ist  nicht  erforderlich,  v.  Zink  a.  a.  O.  S.  230,  jedoch  wird  wohl  anzunehmen
sein,  daß  hauptsächlich  Angehörige  der  eigenen  Gemeinde  beteiligt  gewesen
sein  müssen.  Vgl.  unten  Art.  2.

3.  Es  müssen  Verbrechen  oder  Vergehen  mit  offener  Gewalt  verübt
  worden  sein.  Hiernach  bleibt  ein  unglücklicher  Zufall,  ein  heimlich
begangenes  Verbrechen,  ein  Diebstahl,  wie  sich  solche  Fälle  auch  während
eines  Tumults  ereignen  können,  ohne  mit  diesem  in  ursächlichem  Zusammenhange
  zu  stehen,  von  der  Ersatzverbindlichkeit  ausgeschlossen.  v.  Zink  a.  a.  O.
S.  229.  Zum  Begriffe  der  Gewalttätigkeiten  vgl.  §§  124,  125  RStGB.

Die  Gewalttätigkeiten  brauchen  nicht  öffentlich  verübt  worden  zu  sein,
sie  können  auch  im  Innern  von  Gebäuden  stattgefunden  haben.  v.  Zink
a.  a.  O.  S.  229.

4.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Schaden  an  Personen  oder
an  Eigentum  verübt  wurde,  ebenso  ob  es  sich  um  Staats=  oder  Ge-