Anhang. 79
Kosten des Einschreitens der bewaffneten Macht ausgedehnt sind und in
ihrem zivilprozeßrechtlichen Teile dieselben Aenderungen erlitten haben
Wie das rechtsrheinische Gesetz. Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden
der Pfalz, 2. Aufl. Bd. I. S. 240 f., v. Seydel, Staatsr. 1. Aufl. Bd. 5 S. 79.
Pfälz. Gem O. Art. 43; v. Zink a. a. O. S. 221. Erläuterungen zu dem Gesetze
sind zum Teil in den Anmerkungen bei v. Zink enthalten.
Art. 1.
I. Jede politische Gemeinde, 1) in deren Bezirk von einer
zusammengerotteten bewaffneten oder unbewaffneten Menge ²)
oder von Einzelnen aus derselben mit offener Gewalt) Verbrechen
oder Vergehen gegen Personen ) oder das Eigenthum ⁴)
verübt worden sind, ist verbunden, ⁵) den dadurch verursachten
Schaden ⁶) zu ersetzen.
II Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beschädigten
aus Versicherungsanstalten ⁷) ersetzt wird, haftet die Gemeinde
weder den Beschädigten, noch der treffenden Anstalt.
1. Haftbar ist nach Abs. 1 die politische Gemeinde.
In den zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften gehört die
Frage des Schadensersatzes zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Weber-v. Sutner Gem O. 10. Aufl. S. 237.
2. Voraussetzung ist, daß eine Menge von Personen sich zusammengerottet
hat, gleichviel ob mit Waffen versehen oder nichk, wobei es nicht
darauf ankommt, ob der Schaden von der ganzen Menge unausgeschieden
oder von einzelnen erkennbaren Personen aus ihrer Mitte begangen wurde.
v. Zink a. a. O. S. 229.
Unter Menge ist eine ungeordnete, nach Zahl und Art nicht bestimmbare
Vielheit von Personen zu verstehen. Welche Zahl von Personen zu
einer Menge erforderlich ist, ist nach Zeit, Ort und Umständen des Falles
zu entscheiden. v. Zink a. a. O. S. 229. Vgl. a. § 110 RStGB. u. Olshausen
Anm. 7 dazu.
Daß die zusammengerottete Menge ausschließlich oder vorwiegend aus
Mitgliedern der Gemeinde, wo die Gewalttaten vorfielen, bestanden habe,
ist nicht erforderlich, v. Zink a. a. O. S. 230, jedoch wird wohl anzunehmen
sein, daß hauptsächlich Angehörige der eigenen Gemeinde beteiligt gewesen
sein müssen. Vgl. unten Art. 2.
3. Es müssen Verbrechen oder Vergehen mit offener Gewalt verübt
worden sein. Hiernach bleibt ein unglücklicher Zufall, ein heimlich
begangenes Verbrechen, ein Diebstahl, wie sich solche Fälle auch während
eines Tumults ereignen können, ohne mit diesem in ursächlichem Zusammenhange
zu stehen, von der Ersatzverbindlichkeit ausgeschlossen. v. Zink a. a. O.
S. 229. Zum Begriffe der Gewalttätigkeiten vgl. §§ 124, 125 RStGB.
Die Gewalttätigkeiten brauchen nicht öffentlich verübt worden zu sein,
sie können auch im Innern von Gebäuden stattgefunden haben. v. Zink
a. a. O. S. 229.
4. Es macht keinen Unterschied, ob der Schaden an Personen oder
an Eigentum verübt wurde, ebenso ob es sich um Staats= oder Ge-