vom b. November 1912. 3
10. Juli 1791 Tit. I Art. VII, das Dekret vom 24. Dezember
1811 Tit. III Kap.I Art. 50—53, Kap. II Art. 91, 92, Kap. IV.
Nri. 101—103, das Dekret vom 8. Juli 1791 Tit. 1 Art. 8
und 9, das Gesetz vom 17. August 1797 Art. I, das Gesetz
vom H. September 1797 (19. Fructidor an 5) Art. 39, das
Dekret vom 26. Mai 1792 Art. 2 und das Dekret vom
210#0,- Brumaire an 13. Das französische Recht enthält nur
Bruchstücke einer Regelung. Seine Geltung ist überdies be-
stritten. Zweifelhaft ist namentlich, ob es in der ganzen
Pfalz verkündet worden ist und ob es nicht bloß für feste
Plätze (Places de guerre und Postes militaires) anwendbar
ist. Zu vgl. Verh. d. K. d. Abg. 1849 Sten. Ber. Bd. 4 S. 437,
554; Bd. 6 S. 314; 1850 Beil. Bd. 3 S. 315 ff.
Nach dem rechtsrheinischen Rechte kann das Standrecht
angeordnet werden
n) bei Zusammenrottungen zu Hochverrat sowie zu Ver-
brechen im Beziehung auf die Ausübung staatsbürger-
licher Rechte bei Aufruhr, Auflauf und Landfriedens-
bruch, sofern die verbrecherische Unternehmung an Um-
fang und Hartnäckigkeit soweit gediehen ist, daß die
Ruhe nur durch außerordentliche Gewalt wieder her-
gestellt werden kann,
b) wenn in gewissen Gegenden Mord, Raub, Brandlegung
ungewöhnlich überhandnehmen, vorzüglich aber wenn
sich ganze Banden zu solchen Verbrechen vereinigt haben
und die ordentlichen Mittel zur Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit fruchtlos geblieben sind.
Das rechtsrheinisch-bayerische Recht kennt somit ein Stand-
recht nur für den Fall innerer Unruhen, nicht aber für den
Fall, daß kriegerische Ereignisse die öffentliche Sicherheit ge-
fährden und den Ausnahmezustand erforderlich machen. Schon
eit Jahren ist von militärischer Seite wiederholt auf das
Jedürfnis hingewiesen worden, das bayerische Recht nach der
Richtung zu ergänzen, daß a auch in Bayern wie im übrigen
Relche die Möglichkeit geschaffen wird, für den Fall des Ein-
tritts kriegerischer Ereignisse oder unmittelbarer Kriegsgefahr
durch die Verhängung des Kriegszustandes die Sicherheit der
Mobilmachung und die Schlagfertigkeit des Heeres zu ge-
währleisten und zu erhöhen. Bisher unterblieben gesetz-
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