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Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiteraus-
schüsse nach § 134h der Gewerbeordnung dder
nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten.
Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den
volljährigen Arbeitern des Betriebs
oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte
in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere
bestimmt die Landeszentralbehörde.
Die Landeszentralbehörden (bundesstaatlichen Regie-
rungen) haben die Wahlordnungen und Ausführungsbestim-
mungen erlassen. (Siehe Anhang). Wahlberechtigt und
wählbar für die Arbeiterausschüsse des vorstehenden Para-
graphen sind nach der preußischen Wahlordnung nur die
volljährigen (über 21 Jahre alten) Arbeiter und versiche-
rungspflichtigen Angestellten ohne Unterschied des
Geschlechts, soweit sie deutsche Reichsangehörige sind.
Den Betriebsunternehmern ist es überlassen, entweder
für den gesamten Betrieb oder (z. B. bei sogenannten zu-
sammengesetzten Werken) auch für einzelne Betriebsabtei-
lungen Arbeiter= bezw. Angestelltenausschüsse zu errichten,
vorausgesetzt, daß in der betreffenden Abteilung 50 Ar-
Reer oder versicherungspflichtige Angestellte vorhanden
ind.
Auf die Arbeiterausschüsse nach 8§ 134h der
Gewerbeordnung, soweit sie am 6. Dezember 1916
bereits bestanden haben, finden die vorstehenden Wahl-
vorschriften bei Ergänzungswahlen keine Anwendung.
Ihre Mitglieder sind im Falle der Ergänzungswahl nach
den bisher für sie geltenden Bestimmungen, nicht nach dem
vorstehenden Paragraphen, zu bestellen. Besteht in einem
für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe kein
Arbeiterausschuß, so kann bei Streitigkeiten über Löhne
oder sonstige Arbeitsbedingungen der Schlichtungsausschuß
von beiden Teilen angerufen werden.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen
Befugnissen sind in Betrieben der im Abf. 1 bezeichneten.
Art mit mehr als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze
für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten beson-
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