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dere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für
diese Angestellten zu errichten.
Ein Angestelltenausschuß ist nur dann zu errichten, wenn
mehr als 50 versicherungspflichtige (mit weniger als 5 000
Mark Jahresgehalt) Angestellte vorhanden sind.
Für die Wahl der Angestelltenausschüsse gilt das Gleiche
wie für die Arbeiterausschüsse, auch hier sind Minderjährige
nicht wahlberechtigt.
« §12
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einver-
nehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und
zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu för—
dern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der
Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die
Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und
seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis
des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu
äußern.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung an—
beraumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf
die Tagesordnung gesetzt werden.
Den Ausschuß beruft der Betriebsunternehmer
oder dessen Vertreter. Er leitet die Verhandlungen und
kann sich an den Erörterungen beteiligen. An den Ab—
stimmungen nimmt er nicht teil. Die Abstimmungen
des Arbeiterausschusses sind nur eine Aeußerung,
über die der Betriebsunternehmer nach eigenem Ermessen
befinden kann.
Will der Arbeitgeber den Beschlüssen nicht Rechnung
tragen, so steht es dem Ausschuß frei, nach § 13 zu ver-
fahren, — aber nur, wenn es sich um Streitigkeiten über
die Lohn= und sonstigen Arbeitsbedingungen handelt.
13
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten
Art bei Streitigkeiten über die Lohn= oder sonstigen Ar-