Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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dere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für 
diese Angestellten zu errichten. 
Ein Angestelltenausschuß ist nur dann zu errichten, wenn 
mehr als 50 versicherungspflichtige (mit weniger als 5 000 
Mark Jahresgehalt) Angestellte vorhanden sind. 
Für die Wahl der Angestelltenausschüsse gilt das Gleiche 
wie für die Arbeiterausschüsse, auch hier sind Minderjährige 
nicht wahlberechtigt. 
« §12 
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einver- 
nehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und 
zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu för— 
dern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der 
Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die 
Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und 
seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis 
des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu 
äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der 
Mitglieder des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung an— 
beraumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf 
die Tagesordnung gesetzt werden. 
Den Ausschuß beruft der Betriebsunternehmer 
oder dessen Vertreter. Er leitet die Verhandlungen und 
kann sich an den Erörterungen beteiligen. An den Ab— 
stimmungen nimmt er nicht teil. Die Abstimmungen 
des Arbeiterausschusses sind nur eine Aeußerung, 
über die der Betriebsunternehmer nach eigenem Ermessen 
befinden kann. 
Will der Arbeitgeber den Beschlüssen nicht Rechnung 
tragen, so steht es dem Ausschuß frei, nach § 13 zu ver- 
fahren, — aber nur, wenn es sich um Streitigkeiten über 
die Lohn= und sonstigen Arbeitsbedingungen handelt. 
13 
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten 
Art bei Streitigkeiten über die Lohn= oder sonstigen Ar-
	        
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