Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung 
die Bescheinigung nicht erteilt werden. 
8 14 
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten 
Personen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehen- 
den Vereins= und Versammlungsrechts 
nicht beschränkt werden. 
8 15 
Für die industriellen Betriebe der Heeres= und 
Marineverwaltung sind durch die zuständigen Dienst- 
behörden Vorschriften im Sinne der 88 11 bis 13 zu 
erlassen. 
9 16 
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft 
überwiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den 
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde. 
5 17 
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittel- 
bare Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschüsse 
erforderten Auskünfte über Beschäftigungs= und Ar- 
beitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse 
sind zu erteilen. 
Unter den Ausschüssen, denen Auskünfte zu erteilen sind, 
sind natürlich nur die behördlichen Charakter tragenden 
Ausschüsse nach §§ 4, 6, 7 und 9 gemeint. Den Ar- 
beiter ausschüssen nach § 11 steht das Recht der Auskunfts- 
einholung über Beschäftigungs= und Arbeiterfragen sowie 
über Lohn= und Betriebsverhältnisse nicht zu. 
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen 
Beauftragten einsehen zu lassen.
	        
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