Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der 
Unterbrechung der Verhandlungen des Reichstags be— 
rechtigt. 
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die 
Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen. 
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Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen 
eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen 
Kroffnächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer 
Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un- 
terschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben 
Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916. 
(Siegel) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg
	        
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