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Ausführungsbestimmungen.
Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
Der Kriegsminister.
Kriegsamt J. D. E. Nr. 110.
vom 8. 12. 1916.
Das Kriegsamt hat die stellvertretenden Generalkommandos
und die übrigen in Betracht kommenden militärischen Stellen
veranlaßt, die Durchführung des Gesetzes nach Gesichtspunkten
luwerrzuglich einzuleiten, von denen wir die wichtigsten hervor-
eben:
Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen erfolgen im allge-
meinen unmittelbar bei den Dienststellen, für die ein Bedarf
an Hilfsdienstpflichtigen in den Aufrufen bekannt gegeben
wird. Sie können auch erstattet werden bei Meldeämtern,
Hauptmeldeämtern, Bezirkskommandos und Garnisonkommandos,
sowie bei den Kommunalbehörden, welche diese Meldungen unter
Angabe von Zahl und Art den Bedarfsstellen übermitteln.
Ganz besonders werden die Kommunalbehörden bei der
Gewinnung von Hilfsdienstpflichtigen für den Bahn= und
Brückenschutz von den zuständigen Dienststellen herangezogen
werden müssen.
Die Entlohnung der Hilfsdienstpflichtigen hat vor-
läufig auf Grund freier Arbeitsverträge nach den
ortsüblichen Sätzen zu erfolgen.
Die Versicherungsbedingungen und die recht-
liche Stellung regeln sich vorläufig entsprechend diesem
Arbeitsverhältnis. Endgültige Bestimmungen hierüber folgen.
Das Entlassungsverfahren Kriegsbeschädigter ist wei-
terhin möglichst zu beschleunigen. Mannschaften, die noch einer
teilweisen Behandlung in Lazaretten, Genesungsheimen usw. be-
dürfen, sind im Benehmen mit den zuständigen Aerzten zu
einem nach Zeit und Art begrenzten Hilfsdienst heranzuziehen.
Es ist nicht zulässig, daß bereits im vaterländischen Hilfs-
dienst gemäß § 2 des Gesetzes angestellte oder beschäftigte
Nichtt hilfesdienstpflichtige ohne besondere Genehmigung des
zuständigen stellvertretenden Generalkommandos aus ihrer bis-
herigen Tätigkeit durch neu sich meldende Hilfsdienstpflichtige
verdrängt werden. Auch dürfen leichtere Beschäftigungen im
Hilfsdienst nicht Leuten übertragen werden, die für schwerere
Arbeiten befähigt sind.