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nummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige zu—
letzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschäftigung er-
sichtlich sein.
Der Abkehrschein muß auf einem besonderen,
von den Arbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen getrenn-
ten Blatte erteilt werden.
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses
hat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein
abzunehmen.
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Be-
scheinigungen nach § 9 des Gesetzes.
86.
Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes= und nach § 1
dieser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für
die nach § 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte.
§ V.
Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, vor
den nach § 4 Abs. 2, I 7 Abs. 2 8§ 9 Abs. 2 des Gesetzes gebil-
deten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist
gebühren= und stempelfrei
8 8.
Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses
oder Gutachtens finden im Verfahren vor den Schlichtungs-
ausschüssen die Vorschriften der Zivilordnung entsprechende An-
wendung. 89
Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses kann
Zeugen oder Sachverständige, die ohne genügende Entschuldigung
sich nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder die ihre Aussage
unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark
bestrafen.
Ebenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne ge—
genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig zu einer
mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher sein persönliches
Erscheinen angeordnet ist.
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach Abs.
1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß endgültig.