Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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nummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige zu— 
letzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschäftigung er- 
sichtlich sein. 
Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, 
von den Arbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen getrenn- 
ten Blatte erteilt werden. 
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses 
hat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein 
abzunehmen. 
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Be- 
scheinigungen nach § 9 des Gesetzes. 
86. 
Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes= und nach § 1 
dieser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für 
die nach § 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte. 
§ V. 
Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, vor 
den nach § 4 Abs. 2, I 7 Abs. 2 8§ 9 Abs. 2 des Gesetzes gebil- 
deten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist 
gebühren= und stempelfrei 
8 8. 
Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses 
oder Gutachtens finden im Verfahren vor den Schlichtungs- 
ausschüssen die Vorschriften der Zivilordnung entsprechende An- 
wendung. 89 
Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses kann 
Zeugen oder Sachverständige, die ohne genügende Entschuldigung 
sich nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder die ihre Aussage 
unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
bestrafen. 
Ebenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne ge— 
genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig zu einer 
mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher sein persönliches 
Erscheinen angeordnet ist. 
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach Abs. 
1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß endgültig.
	        
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