Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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8 2. 
Ist eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des 8 1 nicht 
gegeben, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zu- 
ständigen Ausschuß. 83 
Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses 
diesen für unzuständig, so hat er die Sache dem von ihm für zu- 
ständig erachteten Ausschuß zu über weisen. Hält der Vor- 
sitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig, so be- 
sämmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus- 
uß. 
8 4. 
Werden mehrere an sich zuständige Ausschüsse mit derselben 
Angelegenheit befaßt und wird eine Einigung über die weitere 
Behandlung unter ihnen nicht erzielt, so bestimmt der Vorsitzende 
der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 
85. 
Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem Grunde 
unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß 
ergangen sind. 8 
b. 
Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden 
vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden 
durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Führung 
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (8 9 Abs. 1 der Bekannt— 
machung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 21. Dezember 1916 — 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1411 —) verpflichtet. 
§ 7V. 
Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Be- 
sorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tat- 
sechen vorliegen, die Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit recht- 
ertigen. 
Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offen- 
sichtlich zum Zwecke der Verschleppung gestellt wird. 
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß 
nach Anhörung des Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht 
maltimnt. Bei Stimmengleichheit ist sein Stellvertreter zuzu- 
ziehen.
	        
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