Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

8 25. 
Die schriftlich abzufassenden, vom Vorsitzenden zu vollziehen— 
den Entscheidungen des Ausschusses oder der Zentralstelle nach 
§ 4 Abs. 2, § 6 und § 4 Abs. 4 des Gesetzes müssen enthalten: 
1. die Bezeichnung des Ausschusses, 
2. die Namen des Vorsitzenden und der bei der Entschei- 
dung mitwirkenden Mitglieder, 
3. eine kurze Sachdarstellung und Begründung. Von der 
Sachdarstellung und Begründung kann abgesehen wer- 
den, wenn der Antragsteller oder der Beschwerdeführer 
hierauf verzichtet. 
Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entschei- 
dungen sind dem Antragsteller oder der Zentralstelle auch an- 
deren Beteiligten zuzustellen. Entscheidungen von grundsätz- 
sätzlicher Bedeutung sind dem Kriegsamt mitzuteilen. 
Die Entscheidungen über Beschwerden nach § 9 Abs. 2 des 
Gesetzes werden, soweit sie auf mündliche Verhandlung ergehen, 
im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Abfassung nach 
Maßgabe des Abs 1 findet nur statt, wenn sie von einem Be- 
teiligten beantragt wird oder der Ausschuß sie für erforderlich 
erachtet. 
8 26. 
Beschwerden nach § 6 und 7 Abs 4 des Gesetzes sind schrift- 
lich bei dem Ausschuß anzubringen, dessen Entscheidung ange- 
sochten wird. Der Ausschuß ist erforderlichenfalls nach Anstel- 
lung weiterer Ermittlungen befugt, der Beschwerde abzuhelfen. 
§ 27. 
Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlassung des 
Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten 
tätig. Beteiligt ist, wer an der vom Ausschuß zu treffenden 
Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat. 
§ 28. 
Die Beschwerde steht im Falle des § 6 Satz 1 des Gesetzes 
dem Antragsteller, dem Berufsausübenden, dem Betriebsinhaber 
oder der Organisation und, wenn er es im öffentlichen Interesse 
für erforderlich erachtet, auch dem Vorsitzenden des Aus- 
schusses zu.
	        
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