8 25.
Die schriftlich abzufassenden, vom Vorsitzenden zu vollziehen—
den Entscheidungen des Ausschusses oder der Zentralstelle nach
§ 4 Abs. 2, § 6 und § 4 Abs. 4 des Gesetzes müssen enthalten:
1. die Bezeichnung des Ausschusses,
2. die Namen des Vorsitzenden und der bei der Entschei-
dung mitwirkenden Mitglieder,
3. eine kurze Sachdarstellung und Begründung. Von der
Sachdarstellung und Begründung kann abgesehen wer-
den, wenn der Antragsteller oder der Beschwerdeführer
hierauf verzichtet.
Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entschei-
dungen sind dem Antragsteller oder der Zentralstelle auch an-
deren Beteiligten zuzustellen. Entscheidungen von grundsätz-
sätzlicher Bedeutung sind dem Kriegsamt mitzuteilen.
Die Entscheidungen über Beschwerden nach § 9 Abs. 2 des
Gesetzes werden, soweit sie auf mündliche Verhandlung ergehen,
im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Abfassung nach
Maßgabe des Abs 1 findet nur statt, wenn sie von einem Be-
teiligten beantragt wird oder der Ausschuß sie für erforderlich
erachtet.
8 26.
Beschwerden nach § 6 und 7 Abs 4 des Gesetzes sind schrift-
lich bei dem Ausschuß anzubringen, dessen Entscheidung ange-
sochten wird. Der Ausschuß ist erforderlichenfalls nach Anstel-
lung weiterer Ermittlungen befugt, der Beschwerde abzuhelfen.
§ 27.
Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlassung des
Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten
tätig. Beteiligt ist, wer an der vom Ausschuß zu treffenden
Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat.
§ 28.
Die Beschwerde steht im Falle des § 6 Satz 1 des Gesetzes
dem Antragsteller, dem Berufsausübenden, dem Betriebsinhaber
oder der Organisation und, wenn er es im öffentlichen Interesse
für erforderlich erachtet, auch dem Vorsitzenden des Aus-
schusses zu.