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Wahlordnung
für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestellten-
ausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333). 1)
Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame
Vorschlagsliste (§ 11 Abs. 2 Satz 1), die sie entsprechend dem
Stärkeverhältnis etwa vorhandener Gruppen aufstellen können,
so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältnis-
wahl liegen, vermieden. Eine Stimmabgabe findet dann über-
haupt nicht statt (§ 11 Abs. 2 bis 4).
I. Allgemeine Bestimmungen
* 1.
Umfang der Wahl.
Die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder bestimmt
sich nach § 2 der Bestimmungen des Ministers für Handel und
Gewerbe vom 22. Januar 1917.
Für die Ausschußmitglieder werden Ersatzmänner in
doppelter Zahl gewählt.
41) Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Mitglieder dieser
Ausschüsse in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Ueber die Grund-
sätze und die Durchführung einer solchen Wahl finden sich kurze
Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den Musterwahlord-
nungen für die Organe der Krankenkassen (Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1913, S. 259, 333). Ausführlichere Dar-
legungen finden sich z. B. in: Dr. Schulz, „Die Wahl, insbe-
sondere die Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung“,
Berlin 1913, Verlag von Franz Vahlen, geheftet 2 4; Dr.
Schulz „Die Ungültigkeit von Verhältniswahlen“, Sonderab-
druck aus der Monatsschrift für Arbeiter= und Angestelltenver-
sicherung IV. Jahrgang Heft 3, Berlin 1916, Verlag von
Julius Springer geheftet 1 4t.