Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Wahlordnung 
für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestellten- 
ausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333). 1) 
Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame 
Vorschlagsliste (§ 11 Abs. 2 Satz 1), die sie entsprechend dem 
Stärkeverhältnis etwa vorhandener Gruppen aufstellen können, 
so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältnis- 
wahl liegen, vermieden. Eine Stimmabgabe findet dann über- 
haupt nicht statt (§ 11 Abs. 2 bis 4). 
I. Allgemeine Bestimmungen 
* 1. 
Umfang der Wahl. 
Die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder bestimmt 
sich nach § 2 der Bestimmungen des Ministers für Handel und 
Gewerbe vom 22. Januar 1917. 
Für die Ausschußmitglieder werden Ersatzmänner in 
doppelter Zahl gewählt. 
41) Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Mitglieder dieser 
Ausschüsse in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Ueber die Grund- 
sätze und die Durchführung einer solchen Wahl finden sich kurze 
Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den Musterwahlord- 
nungen für die Organe der Krankenkassen (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1913, S. 259, 333). Ausführlichere Dar- 
legungen finden sich z. B. in: Dr. Schulz, „Die Wahl, insbe- 
sondere die Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung“, 
Berlin 1913, Verlag von Franz Vahlen, geheftet 2 4; Dr. 
Schulz „Die Ungültigkeit von Verhältniswahlen“, Sonderab- 
druck aus der Monatsschrift für Arbeiter= und Angestelltenver- 
sicherung IV. Jahrgang Heft 3, Berlin 1916, Verlag von 
Julius Springer geheftet 1 4t.
	        
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