— 61 —
2. Sitz und Zusammensetzung der gebildeten Ausschüsse ist
aus einer den Kriegsamtstellen übersandten Liste der Vorsitzen-
den und ständigen Mitglieder der Ausschüsse zu ersehen. Die
Ernennung der unständigen Mitglieder überträgt das.
Kriegsamt den Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse als.
seinen Beauftragten. Hierzu wird angeordnet, daß für
alle Fälle, in denen ein Angehöriger der sogenannten.
wirtschaftsfriedlichen Arbeiterorganisationen (Haupt-
ausschuß nationaler Arbeiter= und Berufsverbände Deutschlands,
Kartellverband deutscher Werkvereine, Deutsche Staatshand-
werker= und Arbeitergemeinschaft, Verband deutscher Eisenbahn-
Handwerker= und --Arbeiter) vor den Schlichtungsausschuß
kommt, als unständiges Mitglied ein Vertreter der betreffenden
Richtung hinzuziehen ist. Es bleibt hierbei Sache des betreffen-
den Arbeitnehmers, dem Vorsitzenden des Ausschusses rechtzeitig
vor der Sitzung seine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisa-
tion mitzuteilen und einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Falls unorganisierte Arbeiter vor den Ausschuß kommen, können
auch unorganisierte Arbeiter als unständige Mitglieder heran-
gezogen werden. 4
Im übrigen ist nach dem Gesetz das unständige Mitglied —
sowohl auf Seiten der Arbeitgeber wie auf Seiten der Arbeit-
nehmer — aus der Berufsgruppe zu entnehmen, der der be-
teiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Zu diesem Zwecke haben
die Vorsitzenden der Ausschüsse die ständigen Vertreter
der Arbeitgeber und -nehmer in den Schlich-
tungsausschüssen um Vorschläge für die Ernen-
nung der aus den einzelnen Berufsgruppen zu bestimmenden
unständigen Mitglieder zu ersuchen. Werden von den Mitglie-
dern Vorschläge nicht eingereicht, so sind Vorschläge von den be-
ruflichen Organisationen der Arbeitgeber und znehmer inner-
halb ihres Bezirkes, oder, falls in ihrem Bezirke eine besondere
Organisation nicht vorhanden ist, von den Organisationen des
nächstgrößeren Bezirkes einzuholen.
Da vor die Schlichtungsausschüsse Streitigkeiten von einer
großen Anzahl von Berufsgruppen kommen werden, wird es.
zweckmäßig sein, die Tagesordnungen der Sitzungen nach Be-
rufsgruppen festzusetzen, damit die kostspielige Hinzuziehung,
einer großen Anzahl von unständigen Mitgliedern zu einer
Sitzung vermieden wird. Der Begriff „Berufsgruppe“ ist nicht.
zu eng zu fassen.