Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Richtlinien 
für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur 
Arbeitsvermittlung für den vaterländischen 
Hilfsdienst. 
Kriegsministerium. 
Kriegsamt 
J. Nr. 356/1. 17. AZS. 1 
oom 29. 1. 1917. 
Allgemeine Gesichtspunkte. 
I. Die Organisation der Arbeitsvermittlung für den Hilfsdienst 
erstreckt sich auf sämtliche männlichen Personen zwischen 17 und 
60 Jahren, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffnenden 
Macht einberufen sind. 
II. Für die Arbeitsvermittlung für den Hilfsdienst sind folgende 
drei große Gruppen zu unterscheiden: 
1. Diejenigen männlichen Personen, die eine Arbeitsleistung 
übernehmen wollen, durch die Militärpersonen freigemacht 
werden. 
2. Diejenigen männlichen Personen, die eine Arbeitsleistung 
in der Kriegswirtschaft übernehmen wollen. 
3. Alle weiblichen Personen, die, obwohl sie an sich nicht 
unter das Hilfsdienstgesetz fallen, doch mittelbar in gleicher 
Weise wie die Personen zu 1. und 2. sich nutzbar machen wollen. 
III. Die Arbeitsvermittlung soll, so weit wie möglich, in der 
bisher gewohnten Form vor sich gehen. Es soll also jede un- 
nötige Neuorganisation und die damit verbundene Neuaufwen- 
dung an Kosten und Kräften vermieden werden. 
Grundsatz der Organisation muß sein: Einfachheit, Klarheit, 
Straffheit und lückenlose Geschlossenheit. 
IV. Bei der Organisation ist von vornherein ins Auge zu 
fassen, daß, so sehr auch versucht werden soll, durchaus mit der 
Freiwilligkeit der Arbeitsaufnahme auszukommen, doch die 
Möglichkeit einer späteren zwangsweisen Ausführung jetzt schon 
vorgesehen wird, damit nicht in diesem Notfall mit neuen Orga- 
nisationen begonnen werden muß.
	        
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