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Richtlinien
für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur
Arbeitsvermittlung für den vaterländischen
Hilfsdienst.
Kriegsministerium.
Kriegsamt
J. Nr. 356/1. 17. AZS. 1
oom 29. 1. 1917.
Allgemeine Gesichtspunkte.
I. Die Organisation der Arbeitsvermittlung für den Hilfsdienst
erstreckt sich auf sämtliche männlichen Personen zwischen 17 und
60 Jahren, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffnenden
Macht einberufen sind.
II. Für die Arbeitsvermittlung für den Hilfsdienst sind folgende
drei große Gruppen zu unterscheiden:
1. Diejenigen männlichen Personen, die eine Arbeitsleistung
übernehmen wollen, durch die Militärpersonen freigemacht
werden.
2. Diejenigen männlichen Personen, die eine Arbeitsleistung
in der Kriegswirtschaft übernehmen wollen.
3. Alle weiblichen Personen, die, obwohl sie an sich nicht
unter das Hilfsdienstgesetz fallen, doch mittelbar in gleicher
Weise wie die Personen zu 1. und 2. sich nutzbar machen wollen.
III. Die Arbeitsvermittlung soll, so weit wie möglich, in der
bisher gewohnten Form vor sich gehen. Es soll also jede un-
nötige Neuorganisation und die damit verbundene Neuaufwen-
dung an Kosten und Kräften vermieden werden.
Grundsatz der Organisation muß sein: Einfachheit, Klarheit,
Straffheit und lückenlose Geschlossenheit.
IV. Bei der Organisation ist von vornherein ins Auge zu
fassen, daß, so sehr auch versucht werden soll, durchaus mit der
Freiwilligkeit der Arbeitsaufnahme auszukommen, doch die
Möglichkeit einer späteren zwangsweisen Ausführung jetzt schon
vorgesehen wird, damit nicht in diesem Notfall mit neuen Orga-
nisationen begonnen werden muß.