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V. Die Organisation muß einheitlich für alle drei Gruppen
durchgeführt werden.
Grundlagen dafür sind, daß
1. durch die Schaffung von Zentralauskunftsstellen in
sämtlichen Korpsbezirken die Arbeitsvermittlung (besonders für
die gewerblichen Arbeiter) zusammengefaßt ist, daß
2. sowohl die kaufmännischen wie auch die technischen Ange—
stellten sich zu gemeinsamen Arbeitsvermittlungen zusammen—
geschlossen und den Kriegsamtstellen unter ausdrücklichen An—
schluß an die Zentralauskunftsstellen zur Verfügung gestellt
haben, daß
3. die weiblichen Verbände zu gleichem Vorgehen sich bereit
erklärt haben.
VI. Demgemäß erstreckt sich die Arbeitsvermittlung durch die
Arbeitsnachweise auf sämtliche Personen männlichen und weib—
lichen Geschlechts — auch die sogenannten Kopfarbeiter —, die
eine Stelle suchen, um entweder eine Militärperson freizu—
machen oder in kriegswirtschaftlichen Betrieben der Industrie
und Landwirtschaft tätig zu werden.
Organisation.
I. Die Leitung der gesamten Arbeitsvermittlung im Korps-
bezirk liegt bei der Kriegsamtstelle, die sachliche Arbeitsaus-
führung bei der Zentralauskunftsstelle.
II. Die unmittelbare Arbeitsvermittlung leisten die Arbeits-
nachweise aller Art.
III. Als neue Instanz treten hierzu die Hilfsdienstmeldestellen
mit angeschlossener Frauenmeldestelle. (Ueber den Verkehr der
Fr. M. St. mit den Fürsorgeorganen für weibliche Arbeitskräfte
ergehen noch besondere Bestimmungen) Hierfür sind zu unter-
eiden:
a) Orte mit mehreren Arbeitsnachweisen. An solchen Orten
wird von der Kriegsamtstelle der geeignetste nach Anhörung
und Uebereinkunft aller beteiligten Arbeitsnachweise als Hilfs-
dienstmeldestelle bezeichnet. Sollte unter den Arbeitsnachweisen
keine Einigung zu erzielen sein, so wird durch Verfügung der
Kriegsamtstelle der öffentliche Arbeitsnachweis als Hilfsdienst-
meldestelle bestimmt. In Großstädten werden mehrere Hilfs-
dienstmeldestellen notwendig sein (vielleicht in Anlehnung an
die Abgrenzung der Ersatzbezirke). Außerdem empfiehlt sich