Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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V. Die Organisation muß einheitlich für alle drei Gruppen 
durchgeführt werden. 
Grundlagen dafür sind, daß 
1. durch die Schaffung von Zentralauskunftsstellen in 
sämtlichen Korpsbezirken die Arbeitsvermittlung (besonders für 
die gewerblichen Arbeiter) zusammengefaßt ist, daß 
2. sowohl die kaufmännischen wie auch die technischen Ange— 
stellten sich zu gemeinsamen Arbeitsvermittlungen zusammen— 
geschlossen und den Kriegsamtstellen unter ausdrücklichen An— 
schluß an die Zentralauskunftsstellen zur Verfügung gestellt 
haben, daß 
3. die weiblichen Verbände zu gleichem Vorgehen sich bereit 
erklärt haben. 
VI. Demgemäß erstreckt sich die Arbeitsvermittlung durch die 
Arbeitsnachweise auf sämtliche Personen männlichen und weib— 
lichen Geschlechts — auch die sogenannten Kopfarbeiter —, die 
eine Stelle suchen, um entweder eine Militärperson freizu— 
machen oder in kriegswirtschaftlichen Betrieben der Industrie 
und Landwirtschaft tätig zu werden. 
Organisation. 
I. Die Leitung der gesamten Arbeitsvermittlung im Korps- 
bezirk liegt bei der Kriegsamtstelle, die sachliche Arbeitsaus- 
führung bei der Zentralauskunftsstelle. 
II. Die unmittelbare Arbeitsvermittlung leisten die Arbeits- 
nachweise aller Art. 
III. Als neue Instanz treten hierzu die Hilfsdienstmeldestellen 
mit angeschlossener Frauenmeldestelle. (Ueber den Verkehr der 
Fr. M. St. mit den Fürsorgeorganen für weibliche Arbeitskräfte 
ergehen noch besondere Bestimmungen) Hierfür sind zu unter- 
eiden: 
a) Orte mit mehreren Arbeitsnachweisen. An solchen Orten 
wird von der Kriegsamtstelle der geeignetste nach Anhörung 
und Uebereinkunft aller beteiligten Arbeitsnachweise als Hilfs- 
dienstmeldestelle bezeichnet. Sollte unter den Arbeitsnachweisen 
keine Einigung zu erzielen sein, so wird durch Verfügung der 
Kriegsamtstelle der öffentliche Arbeitsnachweis als Hilfsdienst- 
meldestelle bestimmt. In Großstädten werden mehrere Hilfs- 
dienstmeldestellen notwendig sein (vielleicht in Anlehnung an 
die Abgrenzung der Ersatzbezirke). Außerdem empfiehlt sich
	        
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