Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

— 64 — 
hier auf die oft zahlreichen gleichartigen Arbeitsnachweise da- 
hin einzuwirken, daß sie sich zur Ersparung unnötiger An- 
spannung von Kosten und Menschenkräften für die Dauer des 
Hilfsdienstgesetzes zu einem Facharbeitsnachweis zusammen- 
schließen. 
b) Orte mit nur einem Arbeitsnachweis. An solchen Orten 
wird dieser als Hilfsdienstmeldestelle bezeichnet, es sei denn, 
daß der betreffende Arbeitsnachweis bedeutungslos oder unzu- 
verlässig ist. 
c) Orte mit keinem oder unzuverlässigem Arbeitsnachweis 
(siehe b). An solchen Orten wird die Angliederung an kom- 
munale oder staatliche Behörden empfohlen. 
Die Abgrenzung der Wirkungsbereiche der einzelnen Hilfs- 
dienstmeldestellen muß durch die Kriegsamtstellen im Einver- 
nehmen mit den beteiligten Arbeitsnachweisen erfolgen. 
IV. Die Arbeitsvermittlung. 
1. Arbeitsuchende. 
a) Jeder Arbeitsuchende wendet sich an den Arbeitsnachweis, 
der ihm am passendsten erscheint. 
b) Wer keine Beziehung oder Neigung zu einem bestimmten 
Arbeitsnachweis hat, reicht seine Meldung bei einer Hilfsdienst- 
meldestelle ein. 
Diese Meldungen sind schriftlich einzureichen. Ob die 
Kriegsamtstellen besondere Muster dafür aufstellen und aus- 
geben wollen, bleibt ihnen überlassen. 
c) Wer sich um militärische Stellen bewirbt, reicht seine 
Meldung grundsätzlich bei der Hilfsdienstmeldestelle ein. 
Die Meldenden sind in den Aufrufen darauf hinzuweisen, 
daß sie sich grundsätzlich nur an einer Stelle melden sollen. 
Wollen sie sich ausnahmsweise aus bestimmten Gründen doch 
gleichzeitig eine weitere Meldung vornehmen, so sind sie zu 
verpflichten, diesen Umstand bei den Meldungen mit anzugeben, 
damit eine mehrfache Zählung und Vermittlung vermieden wird. 
2. Offene Stellen. 
Die Meldungen der offenen Stellen erfolgen sinngemäß ent- 
sprechend der Anbringung der Stellengesuche 
zu a) bei dem passenden oder zuständigen Arbeitsnachweis, 
zu b) bei den Hilfsdienstmeldestellen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.