Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

— 65 — 
c) für die militärischen Stellen grundsätzlich bei der Hilfs- 
dienstmeldestelle. 
V. Der Verkehr der Arbeitsnachweise untereinander. 
a) Die Arbeitsnachweise tauschen weitestgehend ihre Stellen- 
angebote und Meldung der offenen Stellen aus. 
b) Ueberschüssige Meldungen beider Art, die dann noch 
bleiben, werden an die Hilfsdienstmeldestelle gegebeen. 
„) Die Hilfsdienstmeldestellen geben die Meldungen, die sie 
nicht vermitteln können, an die Zentralauskunftsstellen. 
d Die Zentralauskunftsstellen geben die Meldungen, die sie 
nicht selbst oder durch Abgabe an die geeigneten Arbeitsnachweise 
ihres Bereiches vermitteln können, durch die Kriegsamtstelle an 
das Kriegs-Arbeits-Amt. 
VI. Berufsberatung. 
Bei jeder Hilfsdienstmeldestelle wird besonders für die 
Personen, die einen neuen Beruf aufnehmen wollen, eine Berufs- 
beratung angegliedert. Für die Orte mit nur einem Arbeitsnach- 
weis, bei denen die Schaffung einer Berufsberatung aus Per- 
sonalfragen oder sonstigen Gründen auf Schwierigkeiten stößt, 
wird sie bei der nächstliegenden Berufsberatungsstelle zu erfolgen 
haben. Die Berufsberatung wird in den meisten Fällen nur 
mündlich erledigt werden können. 
VII. Die Organisation soll baldmöglichst durchgeführt werden. 
Wo schon andersgeartete Einrichtungen, die sich gut bewährt 
haben, bestehen, muß darauf Bedacht genommen werden, daß sich 
der Uebergang allmählich ohne gewaltsame Umänderung voll- 
ziehe. Die Hauptsache bleibt, daß sich die Arbeitsvermittlung 
schnell und ohne Störung vollzieht, nicht das Schema. Kurze 
Meldungen über den Stand der Organisation sind bis zum 
15. Februar an das Kriegs-Arbeits-Amt einzureichen. 
Zusatz: Diese einheitliche Organisation findet zunächst 
folgende Einschränkung: 
Die Ablösung von Militärpersonen durch Hilfsdienstpflich- 
tige muß sofort geschehen und ist auch bereits in vollem Gange. 
Nun ist aber die Organisation des Arbeitsnachweiswesens 
für den Hilfsdienst zurzeit noch nicht durchgeführt. Es bedarf 
deshalb zunächst für die Gruppe lI, 1. einer Meldestelle, die 
schon zurzeit voll arbeitsfähig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.