Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Aus diesem Grunde bestimmt die Verfügung des Kriegs- 
amtes, I.-Nr. 23/1. 17. E I. vom 9. Januar 1917, vgl. Nr. 5, 
Seite 4), daß alle die Meldungen unter Gruppe I unmittelbar 
an die Bedarfsstellen zu richten sind. 
Dieses Verfahren soll so lange beibehalten werden, bis 
die Arbeitsnachweis = Organisationen in den einzelnen Korps- 
bezirken genügend eingespielt sind. Die betr. Kriegsamtstellen 
bestimmen diesen Zeitpunkt selbständig. 
J. A.: Marquard. 
Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienst- 
pflichtige. 
1.) Dienstverträge bei Verwendung Hilfsdienst- 
pflichtiger im Inland. 
Dienstvertrag für die Hilfsdienstpflichtigen, die als Erfatz für 
Militärpersonen eingestellt werden. 
Auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (R. G. Blatt S. 1333). 
Der 
geboren am 
(Militärverhältnisse) 
wird hierdurch als 
angestellt unter folgenden Bedingungen: 
1. Der Dienstantritt erfolgt am 
2. Die Art der Verwendung und die Regelung der Dienst- 
stunden des Angestellten bestimmt der Arbeitgeber. Es ist auch 
Sonntags Dienst zu leisten. Im Dienstinteresse ist auch außer- 
halb der festgesetzten Dienststunden zu arbeiten. 
3. Die Vergütung beträgt Mk. (in Worten 
Mark) und ist nachträglich zahlbar.“) 
*) Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen zu gewähren.
	        
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