4. Die Kündigungsfrist ist (sofern nicht zunächst eine Probe-
zeit vereinbart ist) 2 Wochen zum Monatsschluß.*)
Für die Leistungen zur Kranken-, Invaliden= und Ange-
stellten-Versicherung gelten, sofern nicht besondere Bestimmungen
erlassen werden, die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Im Krankheitsfalle ist dem Arbeitgeber sofort auf
schnellstem Wege Mitteilung zu machen und auf Verlangen des
Arbeitgebers ein ärztliches Attest einzureichen.
7. Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers übernommen werden. Die erteilte Zustimmung
ist jederzeit widerruflich.
8. Der Angestellte ist zu unbedingtem Gehorsam gegenüber
seinem Vorgesetzten, zu peinlicher Pflichttreue bei Erfüllung
seiner Dienstobliegenheiten und zu jeder Förderung der vater-
ländischen Interessen verpflichtet; insbesondere hat er und zwar
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses über alle dienst-
lichen Vorgänge strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
Der Angestellte bekennt durch seine Unterschrift, über das
Gesetz betreffend Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni
1914 sowie über die Bestimmungen der 88 87—93 und 139 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
unterrichtet worden zu sein.
9. Die sofortige Entlassung ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist erfolgt beim Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere im Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Be-
stimmungen zu 7 und 8.
10. Etwa bestehende Hausordnungen gelten als Bestand-
teil des Vertrages.
11. Für die Stempelung dieses Vertrages gelten die gesetz-
lichen Bestimmungen.
Datum
Unterschrift der anstellenden Behörde.
Unterschrift des Angestellten.
**) Nach Bedarf zu ändern. 5