Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

4. Die Kündigungsfrist ist (sofern nicht zunächst eine Probe- 
zeit vereinbart ist) 2 Wochen zum Monatsschluß.*) 
Für die Leistungen zur Kranken-, Invaliden= und Ange- 
stellten-Versicherung gelten, sofern nicht besondere Bestimmungen 
erlassen werden, die gesetzlichen Bestimmungen. 
6. Im Krankheitsfalle ist dem Arbeitgeber sofort auf 
schnellstem Wege Mitteilung zu machen und auf Verlangen des 
Arbeitgebers ein ärztliches Attest einzureichen. 
7. Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit Zustimmung des 
Arbeitgebers übernommen werden. Die erteilte Zustimmung 
ist jederzeit widerruflich. 
8. Der Angestellte ist zu unbedingtem Gehorsam gegenüber 
seinem Vorgesetzten, zu peinlicher Pflichttreue bei Erfüllung 
seiner Dienstobliegenheiten und zu jeder Förderung der vater- 
ländischen Interessen verpflichtet; insbesondere hat er und zwar 
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses über alle dienst- 
lichen Vorgänge strengste Verschwiegenheit zu bewahren. 
Der Angestellte bekennt durch seine Unterschrift, über das 
Gesetz betreffend Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 
1914 sowie über die Bestimmungen der 88 87—93 und 139 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 
unterrichtet worden zu sein. 
9. Die sofortige Entlassung ohne Einhaltung einer Kün- 
digungsfrist erfolgt beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, 
insbesondere im Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen zu 7 und 8. 
10. Etwa bestehende Hausordnungen gelten als Bestand- 
teil des Vertrages. 
11. Für die Stempelung dieses Vertrages gelten die gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
Datum 
Unterschrift der anstellenden Behörde. 
Unterschrift des Angestellten. 
  
  
**) Nach Bedarf zu ändern. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.