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Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages
wird bemerkt:
Kriegsministerium.
Kriegsamt.
Stab M. 4. 791 1. 17. K
vom 14. 1. 1917.
1. Besondere Dienstverträge nach diesem Muster sind nur
abzuschließen beim Eintritt von Hilfsdienstpflichtigen in solche
Stellen oder Betriebe, für die die Arbeitsbedingungen nicht all-
gemein festgelegt sind. Soweit allgemeine Ordnungen über
die Arbeitsbedingungen bestehen, finden sie ebenso wie auf die
nicht Hilfsdienstpflichtigen auch auf die hilfsdienstpflichtigen Ar-
beiter, ohne Unterschied, ob sie sich freiwillig gemeldet haben
oder überwiesen worden sind, Anwendung.
2. (Zu Ziffer 3 des Musters). Allgemeine Anweisungen
über die Vergütung können vorläufig nicht gegeben werden;
maßgebend sind die ortsüblichen Sätze. Als ortsüblicher Lohn
ist nicht der auf Grund der Versicherungsordnung von den
Versicherungsbehörden festgesetzte „Ortslohn“, sondern die Ver-
gütung zu verstehen, die am Ort durchschnittlich für die be-
treffende berufliche Tätigkeit entrichtet wird.
Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen für die zu ver-
sorgenden Familienangehörigen gemäß 8§ 8 des Hesetzes zu
gewähren. Es empfiehlt sich, sicherzustellen, daß die für die
Versorgung der Angehörigen bestimmten Anteile ihnen auch
wirklich zukommen.
3. (Zu Ziffer 4.) Die Kündigungsfrist kann nicht allgemein
geregelt werden, sondern wird nach den bestehenden Bedürfnissen
und Verhältnissen bei den betreffenden Stellen zu bestimmen
ein.
Vom Abkehrschein.
Die Rechtsabteilung am Kriegsamt teilt mit:
Nach § 1 der Bundesratsverordnung vom 30. 1. 17, die in
Nr. 20 des diesjährigen Reichsgesetzblattes veröffentlicht wor-
den ist, (vgl. Abdruck in Nr. 7, S. 4 des „Kriegsamt, Amtliche