Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages 
wird bemerkt: 
Kriegsministerium. 
Kriegsamt. 
Stab M. 4. 791 1. 17. K 
vom 14. 1. 1917. 
1. Besondere Dienstverträge nach diesem Muster sind nur 
abzuschließen beim Eintritt von Hilfsdienstpflichtigen in solche 
Stellen oder Betriebe, für die die Arbeitsbedingungen nicht all- 
gemein festgelegt sind. Soweit allgemeine Ordnungen über 
die Arbeitsbedingungen bestehen, finden sie ebenso wie auf die 
nicht Hilfsdienstpflichtigen auch auf die hilfsdienstpflichtigen Ar- 
beiter, ohne Unterschied, ob sie sich freiwillig gemeldet haben 
oder überwiesen worden sind, Anwendung. 
2. (Zu Ziffer 3 des Musters). Allgemeine Anweisungen 
über die Vergütung können vorläufig nicht gegeben werden; 
maßgebend sind die ortsüblichen Sätze. Als ortsüblicher Lohn 
ist nicht der auf Grund der Versicherungsordnung von den 
Versicherungsbehörden festgesetzte „Ortslohn“, sondern die Ver- 
gütung zu verstehen, die am Ort durchschnittlich für die be- 
treffende berufliche Tätigkeit entrichtet wird. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen für die zu ver- 
sorgenden Familienangehörigen gemäß 8§ 8 des Hesetzes zu 
gewähren. Es empfiehlt sich, sicherzustellen, daß die für die 
Versorgung der Angehörigen bestimmten Anteile ihnen auch 
wirklich zukommen. 
3. (Zu Ziffer 4.) Die Kündigungsfrist kann nicht allgemein 
geregelt werden, sondern wird nach den bestehenden Bedürfnissen 
und Verhältnissen bei den betreffenden Stellen zu bestimmen 
ein. 
Vom Abkehrschein. 
Die Rechtsabteilung am Kriegsamt teilt mit: 
Nach § 1 der Bundesratsverordnung vom 30. 1. 17, die in 
Nr. 20 des diesjährigen Reichsgesetzblattes veröffentlicht wor- 
den ist, (vgl. Abdruck in Nr. 7, S. 4 des „Kriegsamt, Amtliche
	        
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