um bei in
in Beschäftigung zu treten.
Im Anschluß hieran muß darauf hingewiesen werden, daß
sich Arbeitgeber hüten sollen, eine hilfsdienstpflichtige Person
bei sich einzustellen, die keinen Abkehrschein im Sinne des
§ 9 — oder auch keinen sog. Befreiungsschein, vergl. 8 34 der
Anweisung über das Verfahren usw. vom 30. 1. 17 — besitzt.
Nach § 18 Nr. 2 kann mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen
oder mit Haft bestraft werden, wer der Vorschrift im § 9
Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt. v
Wenn an dieser Stelle des Gesetzes nur vom „Arbeiter“
die Rede ist, so ist das sicher nur eine ungenaue Ausdrucksweise.
Gemeint sind zweifelos Arbeitnehmer aller Art, auch Ange-
stellte. Allerdings bezieht sich das Verbot des § 9 Abs. 1 und
die Strafdrohung in § 18 Nr. 2 nur auf solche Hilfsdienst-
pflichtige, die noch in einem Hilfsdienstbetrieb beschäftigt sind
oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt waren. Danach
würde sich der neue Arbeitgeber nicht strafbar machen, wenn
er einen Hilfsdienstpflichtigen anstellte, der die letzten zwei
Wochen beschäftigungslos gewesen war. Aber er wird sich hier-
über vergewissern müssen, und es ist unwahrscheinlich, daß ein
Arbeitgeber vor den Strafgerichten leicht Gehör findet, wenn
er einwendet, er habe geglaubt, daß der von ihm angestellte
Arbeitnehmer die letzten zwei Wochen gefeiert habe. Denn
darüber, bis wann der Arbeitnehmer an einer anderen Arbeits-
stelle tätig gewesen ist, kann sich der neue Arbeitgeber leicht
unterrichten, indem er sich z. B. das Abgangszeugnis, das dem
Arbeitnehmer nach § 113 der Gewerbeordnung ausgestellt wer-
den muß, oder die Quittungskarte oder das Krankenkassenbuch
vorlegen läßt. Wer dies nicht tut, handelt auf seine Gefahr.
Am sichersten geht er, wenn er sich, ehe er den Arbeitnehmer ein-
stellt, darum kümmert, ob dieser einen Abkehrschein im Sinne
von § 9 des Hilfsdienstgesetzes oder einen Befreiungsschein
besitzt, und sich diese Bescheinigung vorlegen läßt. Dann ist er
sicher, keinen Verstoß gegen das Hilfsdienstgesetz zu begehen.
Das alles liegt natürlich nicht nur im Interesse des Arbeit-
gebers selbst, sondern im Interesse des vaterländischen Hilfs-
dienstes und seiner hohen Aufgabe, an der alle mitschaffen
müssen, wenn sie erreicht werden soll.
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