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Art. 4.
Sofern der belenwäre Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf
zu zwölf Jahren als verlängerk angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und
es sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spötestens
aber bis zun Schlusse des Jahres 1865 zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen
Verlin, den 20. Oktober 1865. Luxemburg, den 25. Oktober 1865.
gez. Henning. gcz. König. gez. Servais. gez. Dr. Munchen.
(L. S.) (L S.) (L 8.) (I. S).