Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Art.  4.

Sofern  der  belenwäre  Vertrag  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dessen
Ablaufe  gekündigt  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf
zu  zwölf  Jahren  als  verlängerk  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt  und
es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spötestens
aber  bis  zun  Schlusse  des  Jahres  1865  zu  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

So  geschehen
Verlin,  den  20.  Oktober  1865.  Luxemburg,  den  25.  Oktober  1865.
gez.  Henning.  gcz.  König.  gez.  Servais.  gez.  Dr.  Munchen.
(L.  S.)  (L  S.)  (L  8.)  (I.  S).