Full text: Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

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8 52. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten V 
bis VII sowie in jedem Teile der übrigen Abschnitte wird 
eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung 
der Zensuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), 
„ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) erteilt. 
Wenn von zwei an einer Prüfung beteiligten Exami- 
natoren einer die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ er- 
teilt, so entscheidet seine Stimme. Anderenfalls finden die 
Bestimmungen des $ 53 Abs. 1 zu a und Abs 2 entsprechende 
Anwendung. 
$ 583. 
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so 
wird für den ganzen Abschnitt von dem Vorsitzenden die 
Gesamtzensur ermittelt, indem die Zahlenwerte der Einzel- 
zensuren (8 52 Abs. 1) 
a) für Abschnitt I einfach, 
b) für Abschnitt II Teil 1 fünffach, Teil 2 einfach, 
c) für Abschnitt III Teil l und 4 je zweifach, Teil 2 
und 3 je einfach, 
d) für Abschnitt IV Teil 1 dreifach, Teil 2 einfach 
gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte 
ergebende Summe der Zahlenwerte zu a durch zwei, zu b 
und ce durch sechs, zu d durch vier geteilt wird. 
Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie, 
wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, 
anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
8 54. 
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile 
eines Prüfungsabschnitts die Zensur „ungenügend“ oder 
„schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß 
wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung er- 
folgen kann, beträgt je nach den Zensuren zwei Monate bis 
ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen 
mit den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt 
einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt 
festgesetzt, bis zu welchem spätestens die Melduug zur 
Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht 
bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen ver- 
schiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder 
eines Teiles desselben findet in (regenwart des Vorsitzenden 
statt.
	        
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