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8 52.
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten V
bis VII sowie in jedem Teile der übrigen Abschnitte wird
eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung
der Zensuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3),
„ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) erteilt.
Wenn von zwei an einer Prüfung beteiligten Exami-
natoren einer die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ er-
teilt, so entscheidet seine Stimme. Anderenfalls finden die
Bestimmungen des $ 53 Abs. 1 zu a und Abs 2 entsprechende
Anwendung.
$ 583.
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so
wird für den ganzen Abschnitt von dem Vorsitzenden die
Gesamtzensur ermittelt, indem die Zahlenwerte der Einzel-
zensuren (8 52 Abs. 1)
a) für Abschnitt I einfach,
b) für Abschnitt II Teil 1 fünffach, Teil 2 einfach,
c) für Abschnitt III Teil l und 4 je zweifach, Teil 2
und 3 je einfach,
d) für Abschnitt IV Teil 1 dreifach, Teil 2 einfach
gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte
ergebende Summe der Zahlenwerte zu a durch zwei, zu b
und ce durch sechs, zu d durch vier geteilt wird.
Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie,
wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet,
anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
8 54.
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile
eines Prüfungsabschnitts die Zensur „ungenügend“ oder
„schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß
wiederholt werden.
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung er-
folgen kann, beträgt je nach den Zensuren zwei Monate bis
ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen
mit den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt
einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt
festgesetzt, bis zu welchem spätestens die Melduug zur
Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht
bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen ver-
schiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder
eines Teiles desselben findet in (regenwart des Vorsitzenden
statt.