24 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung
ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon
Anzeige zu machen.
g 36.
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren,
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder
die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung
von Waren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger,
Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer,
Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es
bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten
Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen
auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden
Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen
der genannten Gewerbetreibenden eine besondere
Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Handlungen
besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind
nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten
Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen
angestellten Personen zu beziehen.
– 37.
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde
unterliegt die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs
innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln,
Sänften, Pferde und andere Transportmittel,
sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf