Tit. VI. Innungen von Gewerbekreibenden. 57
8 82.
Jedes Mitglied einer Innung kann jederzeit,
vorbehaltlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen,
ausscheiden und darf das Gewerbe nach dem Austritte
fortsetzen. Der Ausgeschiedene verliert alle Ansprüche
an das Zunftvermögen und die durch dasselbe ganz
oder teilweise fundierten Nebenkassen, soweit die
Statuten nicht ein anderes bestimmen.
§ 83.
Von dem Eintritte in eine Innung können diejenigen
ausgeschlossen werden:
1) welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden;
oder
2) welche infolge gerichtlicher Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
8 81.
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung (§ 83)
darf der Eintritt in eine Innung keinem versagt werden,
welcher die in dem Statut vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt hat.
Bedarf es zu diesem Zweck der Ablegung einer
Prüfung, so ist dieselbe auf den Nachweis der Befähigung
zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen
Arbeiten des Gewerbes zu richten. Die deshalb
zu lösenden Aufgaben, sowie der zur Bestreitung
der Prüfungskosten von dem zu Prüfenden zu zahlende
Betrag, werden von der Innung bestimmt. Bevorzugungen
sind dabei nicht statthaft.