Volltext : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

Tit.  VI.  Innungen  von  Gewerbekreibenden.  57

8  82.

Jedes  Mitglied  einer  Innung  kann  jederzeit,
vorbehaltlich  der  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen,
ausscheiden  und  darf  das  Gewerbe  nach  dem  Austritte
fortsetzen.  Der  Ausgeschiedene  verliert  alle  Ansprüche
an  das  Zunftvermögen  und  die  durch  dasselbe  ganz
oder  teilweise  fundierten  Nebenkassen,  soweit  die
Statuten  nicht  ein  anderes  bestimmen.

§  83.
Von  dem  Eintritte  in  eine  Innung  können  diejenigen
  ausgeschlossen  werden:
1)  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden;

oder
2)  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

8  81.

Vorbehaltlich  der  vorstehenden  Bestimmung  (§  83)
darf  der  Eintritt  in  eine  Innung  keinem  versagt  werden,
  welcher  die  in  dem  Statut  vorgeschriebenen  Bedingungen
  erfüllt  hat.

Bedarf  es  zu  diesem  Zweck  der  Ablegung  einer
Prüfung,  so  ist  dieselbe  auf  den  Nachweis  der  Befähigung
  zur  selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen
  Arbeiten  des  Gewerbes  zu  richten.  Die  deshalb
  zu  lösenden  Aufgaben,  sowie  der  zur  Bestreitung
der  Prüfungskosten  von  dem  zu  Prüfenden  zu  zahlende
Betrag,  werden  von  der  Innung  bestimmt.  Bevorzugungen
  sind  dabei  nicht  statthaft.