Achtes Kapitel.
Die Friedens-Lazarethe und die Krankenpflege überhaupt.
A. Die Friedens- Lazarethe.
Reglement für die Friedens- Lazarethe der Königl. Preussischen Armee.
(Das vom 5. Juli 1852 datirte und mittelst Allerh. Kabinets- Ordre
vom 6 Juli 1852 mit Aufhebung aller früheren über den Gegenstand
ergangenen Bestimmungen, namentlich des Reglements von 1825, genehmigte
Reglement ist, laut kriegsmin. Erlasses vom 24. Juni 1853, mit
einigen erforderlich gewordenen Abänderungen vom 1. Juli 1853 an in
Kraft getreten. Dasselbe wird hier, soweit es erforderlich erscheint, mit
allen seitdem erlassenen Verfügungen mitgetheilt.)
Erster Titel.
Ueler die Organisation der Friedens-Lazarethe und die Unterbringung
kranker Militärs in denjenigen Orten, wo dergleichen Lazarethe nicht
bestehen.
I. Begriff der Friedenslazarethe.
8. 1. Die Friedenslazarethe sind Königliche Anstalten, in welche
erkrankte Militärs der Armee behufs ihrer Wiederherstellung aufgenommen
werden, falls nicht etwa bei unbedeutenden und bald zu beseitigenden
Krankheiten nach dem Erinessen der betreffenden Militärärzte die
Behandlung in den Quartieren stattfinden kann. (Ueber die Revier-Behandlung
und deren Dauer cfr. Kap. II, Ober-Militärärzte.)
28. We Friedenslazarethe einzurichten sind, und deren
Umtang.
$. 2. Die Friedenslazarethe zerfallen in 4 Klassen, nämlich in 1. Garnison-,
2. Spezial-, 3. Hülfs- und 4. Kantonnements-Lazarethe.
1. Garnison-Lazarethe.
8. 3. Garnisonlazarethe sind erforderlich: a. in allen Garnisonorten,
wo die Truppentheile die Stärke einer Kompagnie oder Eskadron und
darüber haben; b. in Festungen, im Verhältniss der Stärke der Friedens-Garnison
und der dort etwa untergebrachten Strafabtheilungen, wo nicht
rücksichtlich des Bedürfnisses zur Kriegs- und Belagerungszeit eine spezielle
Anordnung gleichzeitig mitgetroffen wird; c. in bleibenden Kommando-Orten,
wo die betreffenden I'ruppentheile die Stärke einer Kompagnie
oder Eskadron, oder mindestens von 90 Köpfen erreichen.
$. 4. In denjenigen Garnison- und Kommando-Orten und Festungen,
wo nach Vorstehendem eine Lazareth-Einrichtung erforderlich ist, wird
diese dauernd in dem Umfange gewährt, dass durchschnittlich der 15. Mann
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