72 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen
der Innung erfolgen.
Die auf Grund des Innungsstatuts oder der
Nebenstatuten (§ 98c) umgelegten Beiträge und verhängten
Ordnungsstrafen werden nach Antrag des
Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der
Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege
zwangsweise eingezogen. Uber die Verpflichtung zur
Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet der vorläusigen
Einziehung, der Rechtsweg statt. Uber Beschwerden
wegen der Ordnungsstrafen entscheidet die
Aufsichtsbehörde endgültig.
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über die Einnahmen und Ausgaben der nach
Maßgabe des § 97a unter Nr. 5 begründeten Unterstützungskassen
muß getrennte Rechnung geführt werden.
Das ausschließlich für diese Kassen bestimmte
Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen
zu verwalten. Verwendungen für andere
Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden.
Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte
Befriedigung aus dem getrennt verwalteten
Vermögen.
Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche
eine den Vorschriften des Gesetzes über die eingeschriebenen
Hilfskassen vom 7. April 1876 entsprechende
Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen
Anwendung:
1) den Meistern, welche für ihre Gesellen und
Lehrlinge die Kassenbeiträge vorschießen, steht