76 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
und den Nachweis für Gesellenarbeit getroffenen,
bczichungsweise unternommenen Einrichtungen
(6 07 Zif-2)
derjenigen Es welche von der Innung
zur Förderung der gewerblichen und technischen
Ausbildung der Meister, Gesellen und
Lehrlinge getroffen sind, beziehungsweise unternommen
werden (§88 97 Ziffer 3, 97a Ziffer
1 und 2
3) des von der Innung errichteten, beziehungsweise
zu errichtenden Schiedsgerichts (6 97a
Ziffer 6)
in derselben Weise und nach demselben Maßstabe
beizutragen verpflichtet sind, wie die Innungsmitglieder
und deren Gesellen.
Die Bestimmungen sind widerruflich.
8 1008.
Die Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde
(8 100) darf nur erlassen werden, wenn die Einrichtung,
für welche dieselbe beantragt ist, zur Erfüllung
ihres Zweckes geeignet erscheint.
Vor Erlaß der Bestimmung sind Vertreter der
beteiligten außerhalb der Innung stehenden Arbeitgeber,
die Aufsichtsbehörde der Innung und, wenn
diese einem Innungsverbande angehört, auch dessen
Vorstand zu hören.
100 h.
Die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde,
durch welche die im § 100f bezeichnete Bestimmung