Briefschmuggel.
Schmuggel von
Briefen und
Schriftstücken.
Grenzverkehr
nach Oesterreich
und der
Schweiz.
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Bekanntmachung des stellv. Generallommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend den Briefschmuggel.
(Staatsanz. vom 21. Februar 1916 Nr. 42 S. 309.
Auf Grund des § 9 des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Artikel 68 der Reichsverfassung verbiete ich, Briefe oder andere
Sendungen unter Umgehung der Post aus dem Korpsbezirk unmittelbar oder mittelbar
über die Grenzen des Reiches zu bringen oder sie zu diesem Zweck andern zu übergeben
oder eine solche Beförderung zu übernehmen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand und
§ 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915, betr. Abänderung des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand (Reichs-Gesetzbl. S. 813) bestraft.
Die Verfügung vom Dezember 1914 betr. den Grenzverkehr nach Oesterreich und der
Schweiz (Staatsanz. vom 21. Dezember 1914) bleibt in Kraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 19. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkomandos XIII. Armeekorps.
(Staatsanz. vom 13. Mai 1916 Nr. 111 S. 833.)
Auf Wnd des § b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
verfüge ich:
1. Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten oder schriftliche oder gedruckte
Aufzeichnungen, die Briefe, oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung
des ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze 1) zu
bringen, wird mit Gefängnis bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
auf Haft oder auf Geldstrafe bis 150 J erkannt werden.
2. Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten , sind verpflichtet, alle Schriften, Druck-
sachen oder Aufzeichnungn, die sie bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an der
Grenzstelle vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, Kofler. worin solche Schrif-
ten usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für Karten, Zeichnungen technischer Art,
Pläne, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergabe von Gegenständen.
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militärperson oder eines Beamten des
Grenzschutzes unterläßt, die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände vorzulegen, wird mit
Gefängnis bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geld-
strafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
3. Die Bekanntmachung über den Schmuggel von Briefen und Schriftstücken vom
19. Dezember 1914 ist aufgehoben.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 12. Mai 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 21. Dezember 1914 Nr. 303 N. 2511.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verfüge ich:
1. Es ist verboten, unter Umgehung der Post Briefe und Schriftstücke jeder Art, die im Auslande
zugestellt oder weiter befördert werden sollten, über die württembergische Grenze nach Oesterreich oder
in die Schweiz zu verbringen oder durch Dritte dorthin verbringen zu lassen, sowie Briefe und Schrift-
stücke der genannten Art zu diesem Zweck entgegenzunehmen.
2. Jede über eine württembergische Grenzstelle nach Oesterreich oder in die Schwezz reisende oder
von Oesterreich oder der Schweiz kommende Person hat ohne Aufforderung sämtliche Schriftlichkeiten,
die sie bei sich führt, oder in ihrem Gepäck hat, dem kontrollierenden württembergischen Grenz-
polizeibeamten vorzulegen.
3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
v. Marchtaler.
". Unter Reichsgrenze ist die verfassungs mäßig festgelegte Grenze des Deutschen Reiches zu ver-
tehen.