Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 286.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand ordne ich hiermit an: Sammel- 
Den Speditionsfirmen ist verboten, die bei ihnen einzeln eingehenden Pakete nach ladngen nach 
Belgien in Sammelladungen zu befördern. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 -7 bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 13. Februar 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
" v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 4. April 1917 Nr. 79 S. 611.) 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1917 (Staatsanz. Nr. 38) wird Desgleichen. 
hiemit bestimmt: 
Von dem Verbot der Weiterbeförderung von Paketen, welche bei den Spediteuren 
einzeln eingehen, in Sammelladungen nach Belgien werden nur Postpakete nicht auch 
Stückgüter betroffen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 3. April 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 20. Januar 1916 Nr. 15 S. 116.) 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich Briefsendungen 
hi ermit mit Wareninhalt 
n . . , ., nach dem Aus- 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die unrichtige Angabe des Inhalts auf lande und Aus- 
a) Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Auslande und erklkrungen. 
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen, 
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von Druckschriften, schriftlichen 
Mitteilungen, Abbildungen oder Zeichnungen in Paketen. — Die Beifügung einer Faktura 
ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe. 
Uebertretungen dieses Verbots werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft. . 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 18. Januar 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 7. Juni 1916 Nr. 131 S. 993.) 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verbiete ich Frachtgut- 
hiemit für den Frachtgutverkehr nach dem Ausland: verkehr. 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders; 
2. die unbefugte Zeichnung auf der Ausfuhrerklärung; 
3. die unrichtige Inhaltsangabe und eine der Inhaltsangabe widersprechende Ver- 
sendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen (wozu auch sogen. „Geschäfts- 
papiere“ zählen), Abbildungen oder Zeichnungen im Packgut. 
Die Beifügung einer Faktura ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der 
Inhaltsangabe. 
Uebertretungen dieses Verbots werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. « 
Stuttgart, den 6. Juni 1916. 
" Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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