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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps
in Stuttgart.
Staatsanz. vom 9. Januar 1917 Nr. 6 S. 39).
Schriftliche it= Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in
in Plungen. Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 verbiete ich hiemit die Bei-
fs u5.° fügung jeglicher schriftlicher Mitteilung in den Paketen an die deutschen Kriegsgefangenen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J/ bestraft.
Unter Umständen machen sich die Betreffenden dabei der Beihilfe zum Landesverrat
schuldig und haben Bestrafung wegen dieses Verbrechens zu gewärtigen.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 5. Januar 1917.
« Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend beschleunigte Entladung der Eisenbahnwagen.
(Staatsanz. vom 24. Januar 1917 Nr. 19 S. 131.)
Beschleunigte Auf Grund des § b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
Enttadung der in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)
wagen. wird für sämtliche württembergische Bahnhöfe den Empfängern von Wagenladungen ver-
boten, zur Entladung bestimmte Wagen über die tarifmäßige — oder die für den ein-
zelnen Empfänger besonders festgesetzte kürzere — Entladefrist hinaus unentladen stehen
zu lassen, widrigenfalls Zwangsentladung und Zwangszuführung der Güter auf Kosten
üund Gefahr der Säumigen eintreten wird. Die Durchführung im einzelnen erfolgt nach
näherer Anordnung der Eisenbahnverwaltung.
Bei Kohlensendungen (auch Koks und Briketts) wird vom stellv. Generalkommando unter
Umständen die Beschlagnahmung zur geeigneten anderweitigen Verwertung angeordnet
werden.
Die Anordnung tritt mit dem 24. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgari, den 23. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Be= und edn der Eisenbahnwagen an Sonn-
und Feiertagen.
(Staatsanz. vom 5. April 1917 Nr. 80 S. 619.)
Be= und Ent-- Der zurzeit herrschende Wagenmangel macht es notwendig, daß die Be= und Entladung
der hunh hn— der Eisenbahnwagen auch an Sonn= und Feiertagen stattfindet.
wagen In gonn Die Durchbrechung der Sonntagsruhe zur An= und Abfuhr der Be= und Entladungen ist
und Feiertagen, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen zugelassen.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 3. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Be= und Entladen der Güterwagen
während der Pfingstfeiertage.
(Staatsanz. vom 26. Mai 1917 Nr. 121 S. 919.)
Be. und Ent- Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. April 1917 wird darauf hingewiesen, daß
ladung auch während der Pfingstfeiertage im Transportwesen alle Störungen und Stockungen im Be-
den Hüterwagen und Entladen der Güterwagen unbedingt vermieden werden müssen. Die kriegswirtschaftlichen
Pfingstfeiertage. Unternehmungen werden hierauf nachdrücklich hingewiesen. Soweit militärische Hilfsaktionen.
in Betracht kommen, werden sie in gleicher Weise wie an Wochentagen gestellt werden.
Stuttgart, den 25. Mai 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.