Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen 
sowie der Schiffahrts- und Umschlagsbetriebe. 
(Staatsanz. vom 19. Juni 1917 Nr. 140 S. 1065.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Ermittlung der 
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) den#kfestungen. 
wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit folgendes angeordnet: straßen. 
Zur unbehinderten Abwicklung des Verkehrs muß eine möglichst volle Ausnützung aller 
Verkehrsmittel und dementsprechend eine richtige Verteilung der Güter auf Eisenbahn und 
Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht werden. 
Dazu ist erforderlich, daß über die tatsächlichen und möglichen Leistungen der Wasserstraßen 
und der Schiffahrts= und Umschlagbetriebe, sowie über die Voraussetzungen für diese 
Leistungen fortlaufend und schnell einwandfrei Angaben beigebracht werden. 
Der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, der die Durchführung 
dieser Aufgaben obliegt, sind daher auf Anforderung durch die Hafenverwaltungen, wirt- 
schaftlichen Verbände, Verkaufsvereinigungen, durch die Inhaber von Schiffahrts= und 
Umschlagbetriebe, sowie durch alle mit dem Wasserverkehr in Verbindung stehenden Per- 
sonen und Firmen die hierfür erforderlichen Angaben in der von der Schiffahrtsabteilung 
festgesetzten Zeit und Form unmittelbar zu machen. 
Nichtbefolgungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart werden um Veröffentlichung 
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 16. Juni 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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