Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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4. in Friedrichshafen: die Rottachmündung, der Gondelhafen, der Yachthafen, der 
Schloßhafen, 
5. in Seemos: eine der Nachensammelstellen von Friedrichshafen, 
6. in Manzell: die Nachensammelstelle von Fischbach, 
7. in Fischbach: der Landungsplatz an der Brunnisachmündung. 
JP0) Die Boote sind an Land ständig mit Kette und Vorhangschloß anzuschließen, die Ruder 
und sonstigen der Fortbewegung dienlichen Gegenstände (z. B. Stangen, Kurbeln zum 
Anlassen des Motors) sind zu entfernen und in sicheren Gewahrsam zu bringen. 
Bei Motorlastschiffen müssen der Maschinenraum abgeschlossen und die Staaken und 
Ruder aus den Lauen entfernt und in sicheren Gewahrsam gebracht werden. 
d) Auch außerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeit ist das Anlegen von Fahrzeugen nur 
an den Nachensammelstellen (siehe Ziff. 8) erlaubt. 
9. Ausnahmen von den Bestimmungen Ziffer 5—8 kann die Militärpolizeistelle Friedrichs- 
hafen in besonderen Fällen zulassen. War infolge höherer Gewalt (Sturm) oder aus 
anderen zwingenden Gründen (wie Ueberschreitung der Fahrzone zum Zwecke der Lebens- 
rettung, Einholung vom Sturm abgetriebener Netze), die vorherige Einholung der Geneh- 
migung zu einer Abweichung bei der Militärpolizeistelle Friedrichshafen nicht möglich, so 
ist sofort nachher dem nächsten Wachtboot oder der Militärpolizeistelle Friedrichshafen 
Mitteilung zu machen. 
Den Berufsfischern kann zum Zwecke der Ausübung ihres Gewerbes das Anlegen auch 
an andern hiezu bestimmten Uferplätzen als der Nachensammelstelle (siehe Ziff. 8) auf 
kurze Zeit durch besondere Erlaubnis der Militärpolizeistelle Friedrichshafen gestattet wer- 
den. Auch in diesen Fällen müssen bei noch so kurzem Verhalten des Bootes die Vor- 
schriften Sc eingehalten werden. 
10. Das Abhandenkommen von Fahrzeugen hat der Besitzer sofort der nächsten mili- 
tärischen Wache oder Grenzaufsichtsstation zu melden. 
11. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
12. Die Militärpolizeistelle Friedrichshafen kann Personen, die diesen Vorschriften zu- 
widergehandelt haben, oder welche sich als unzuverlässig erweisen, die Ausweiskarte entziehen. 
13. Diese Verfügung tritt an Stelle der Verfügungen des stellv. Generalkommandos 
betreffend den Schiffsverkehr auf dem Bodensee 
vom 3. Februar 1915 (Staatsanz. vom 5. Februar 1915) 
17. August 1915 (Staatsanz. vom 19. August 1915) 
und 9. September 1916 (Staatsanz. vom 11. September 1910) 
und sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps 
über den Schiffahrtsverkehr auf dem Bodensee. 
(Staatsanz. vom 5. Februar 1915 Nr. 30 S. 269.) 
Ueber die Dauer des Krieges verfüge ich: « 
Schiffsverkehr 
1. Der Schiffsverkehr auf dem Bodensee mit Ausnahme der staatlichen Dampfschiffahrt, des Schiffs= auf dem Boden- 
verkehrs der Berufsfischer, der Baggerei und des besonders genehmigten Lastverkehrs wird verboten. 
2. Berufsfischer und die übrigen zugelassenen Gewerbetreibenden bedürfen für sich und ihre Ge- 
hilfen eines mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweises, der bei Ausübung des Gewerbebetriebes 
mitzuführen ist. Die Ausweise werden für die am württembergischen Bodenseeufer ansässigen Ge- 
werbetreibenden von der K. Hafendirektion Friedrichshafen (G. St.) ausgestellt. 
3. Das Ueberschreiten der mittleren Wasserlinie zwischen dem deutschen und schweizerischen Ufer bei 
Ausübung des Fischereigewerbes ist verboten. - 
4. Die Fahrzeuge müssen während der Nacht an ihren Liegenplätzen angeschlossen sein und zwar 
in den Monaten 
Januar und Dezember von 6 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, 
Februar, Oktober und November von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, 
März, April, August und September von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, 
Mai, Juni und Juli von 10 Uhr abends bis 4 Uhr morgens. 
5. Die zugelassenen Fahrzeuge haben auf dem See stets die Flagge des Heimatstaats zu führen. 
6. Andere Fahrzeuge als die vorstehend genannten können nur unmittelbar am Ufer entlang auf 
die Entfernung bis zu den längs des Ufers sich hinziehenden, aus Pfählen bestehenden Seezeichen 
fahren und auch dies nur mit besonderer Genehmigung der Grenzpolizeistelle. 
7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach Artikel 44 des Polizei- 
strafgesetzes bestraft. 
Stuttgart, den 3. Februar 1915 v. Marchtaler. 
see.
	        
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