Landesfarben
an württ.
Fischer-
fahrzeugen.
Schiffsverkehr
auf dem Boden-
see.
Lichtbilder und
Zeichnungen
vom Vodensee-
gebiet.
Ausübung der
Jagd und der
Fischerei durch
Ausländer.
Desgleichen.
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Verordnung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 19. August 1915 Nr. 193 S. 1761.)
Württembergische Fischerfahrzeuge, die auf dem Bodensee verkehren, müssen über Kriegsdauer außen
mit einem breiten, bis zum Bord reichenden Streifen in den Landesfarben versehen sein.
Diese Verordnung tritt am 5. September d. J. in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
Stuttgart, den 17. August 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 11. September 1916 Nr. 212 S. 1635.)
Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos betr. den Schiffsverkehr auf dem Bodensee
vom 3. Februar 1915 (veröffentlicht im Staatsanz. Nr. 30 vom 5. Februar 1915) erhält für die
Ziffer 1 eine Zusatzbestimmung. Die Ziffer lautet nunmehr wie folgt:
„Der Schiffsverkehr auf dem Bodensee mit Ausnahme der staatlichen Dampfschiffahrt, des Schiffs-
verkehrs der Berufsfischer, der Baggerei und des besonders genehmigten Lastverkehrs wird verboten.
Sofern bei dem besonders genehmigten Lastverkehr eine Ueberschreitung der mittleren Wasserlinie
beabsichtigt ist, bedarf die Besatzung der nach der Paßverordnung vom 21. Juni 1916 vorgeschriebenen
Pässe und Sichtvermerke. Nicht zur Besatzung gehörige Personen dürfen nicht mitgeführt werden.“
Stuttgart, den 9. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend die Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Lichtbildern und
Zeichnungen von Oertlichkeiten und Gegenständen im württ. Bodenseegebiet zu Wasser
und zu Lande.
(Staatsanz. vom 20. August 1917 Nr. 193 S. 1513.)
Ich verbiete hiermit die Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Licht-
bildern und Zeichnungen, welche Oertlichkeiten und Gegenstände im württ. Bodenseegebiet
zu Wasser und zu Lande betreffen, ohne besondere Genehmigung der Militärpolizeistelle
Friedrichshafen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Das württembergische Grenzgebiet umfaßt den württembergischen Teil des Bodensees
sowie die Oberämter Tettnang, Ravensburg und Wangen.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Stuttgart, den 17. August 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 11. November 1914 Nr. 269 S. 2185.)
Aus Anlaß neuerer Vorkommnisse wird verfügt, daß während des Kriegszustandes
Angehörigen feindlicher Staaten die Ausübung der Jagd und Fischerei im Inlande un-
bedingt verboten wird.
Stuttgart, den 10. November 1914.
V. S. d. st. G.-K. Der Chef des Stabes:
v. Stroebel, Oberst.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps,
betreffend Ausübung der Jagd und der Fischerei durch Ausländer.
(Staatsanz. vom 4. November 1916 Nr. 258. S. 2035.)
Ausländern, soweit sie nicht einem verbündeten Staate angehören, wird die Ausübung
der Jagd und der Fischerei im Korpsbezirk für die Dauer des Krieges untersagt.
Dieses Verbot findet auch auf bestehende Jagd= oder Fischereiberechtigungen Anwendung.
Den Berechtigten steht frei, ihre Berechtigung durch geeignete Deutsche, unter Beobachtung
der dafür vorgeschriebenen Formen, ausüben zu lassen.