Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden gemäß § 9b des preuß. Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichs- 
verfassung und § 1 des Gesetzes betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 1. November 1916. 
Der stellov. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 17. Juni 1915 Nr. 139 S. 1301.) 
Auf Grund der 8§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Meldepflicht der 
bestimme ich: 81 
Jeder über 15 Jahre alter Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der öster— 
reichisch= ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich binnen 
24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder 
des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 251) bei der Orts- 
polizeibehörde persönlich anzumelden. 
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter 
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk. 
§ 2. 
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort 
verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vor- 
zeigung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter 
Angabe des Reiseziels persönlich abzumelden. 
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf 
dem Paß vermerkt. * 
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder 
in seinen gewerblichen und dgl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist 
verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 24 Stunden nach 
der Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Orts- 
polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. 
An= und Abmeldung gemäß § 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der 
Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als drei Tage dauert. 
— 
8 5. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu 
führen, die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der 
Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen 
dieser Liste sind täglich dem Oberamt bzw. der Stadtdirektion Stuttgart und der Hafen- 
direktion Friedrichshafen mitzuteilen. 
§ 6. 
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für 
die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. 
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (8 1) 
spätestens bis zum 10. Juli 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei 
entsprechende Anwendung. 
8. 
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden mit Haft bis 
zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher 
dem § 3 zuwiderhandelt. · 
Stuttgart, den 15. Juni 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler.
	        
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