Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Belanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 5. August 1915 Nr. 181 S. 1659.) 
Meldepflicht der Die Bekanntmachung vom 15. Juni 1915, betreffend die Anmeldepflicht der Ausländer 
u n (Staatsanz. für Württemberg vom 17. Juni 1915) wird dahin ergänzt, bzw. abgeändert: 
81. 
Die Bestimmung des § 1, wonach die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie 
und der Türkei von der Anmeldepflicht ausgenommen sein sollen, kommt in Wegfall. Die 
Angehörigen dieser Staaten unterliegen daher gleichfalls den Vorschriften der obigen Be- 
kanntmachung. 
Der § 8 erhält folgende Fassung: „Ausländer, welche den Bestimmungen der 88§ 1, 
2 und 7 zuwiderhandeln, werden nach Artikel 15 Ziffer 2 in Verbindung mit Artikel 51 
des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Regierungsbl. S. 391) mit Geldstrafe 
bis zu 30 M oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, 
welcher dem § 3 zuwiderhandelt. 
83 
Die Ausdehnung der in der Bekanntmachung vom 15. Juni 1915 enthaltenen Bestim- 
mungen auf die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Türkei tritt 
am 15. August 1915 in Kraft. 
Die an diesem Tage ortsanwesenden Angehörigen dieser Staaten haben die polizeiliche 
Anmeldung (§ 1) spatestens bis zum 25. August 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des 
83 findet dabei entsprechende Anwendung. 
Die Aenderung der Strafbestimmungen tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im 
„Staatsanz.“ in Kraft. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf vorstehende Bekannt- 
machung in den Amtsblättern erscheinen zu lassen. 
Stuttgart, den 3. August 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend die Anmeldung feindlicher Ausländer. 
(Staatsanz. vom 26. Januar 1917 Nr. 21 S. 147.) 
Anmelbung Wiederholt wird darauf hingewiesen, daß alle Ausländer feindlicher Staaten sofort 
feindlicher Nus-anzumelden sind, siehe Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizei- 
liche Meldewesen, vom 17. Dezember 1914, Regierungsblatt Seite 426. « 
Stuttgart, 23. Januar 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Meldewesen. 
Vom 17. Dezember 1914. 
(Regierungs-Bl. S. 426.) 
Für die Dauer des Kriegs wird § 2 der Meldepolizeiordnung vom 20. Dezember 1913 
(Reg.-Bl. S. 358) dahin abgeändert, daß die Anmeldung der Angehörigen feindlicher 
Staaten sofort, jedenfalls spatestens binnen vierundzwanzig Stunden zu erfolgen hat. 
Wirte und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherbergen, haben während der 
Kriegsdauer die Verzeichnisse über die bei ihnen übernachtenden Personen oder Auszüge 
aus diesen Verzeichnissen (zu vergl. § 4 der Meldepolizeiordnung) täglich der Ortspolizei- 
behörde vorzulegen, sofern sich Angehörige feindlicher Staaten unter den beherbergten 
Personen befinden. Die Ortspolizeibehörde hat Abschrift der betreffenden Anmeldungen 
und Auszüge aus den erwähnten Verzeichnissen jeweils alsbald dem Oberamt vorzulegen. 
Stuttgart, den 17. Dezember 1914. 
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 30. Oktober 1917 Nr. 254 S. 1949.) 
Waffentragen Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit 
der Ausländer, dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird verfügt: 
Ausländern ist während des Krieges das Waffentragen verboten.
	        
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