Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 109 — 
Der Verkauf von Waffen und Munition an Ausländer oder für Ausländer ist während 
des Krieges verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu /7 1500 bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend die Meldepflicht der Arbeitgeber. 
(Staatsanz. vom 1. Mai 1917 Nr. 100 S. 769.) 
Auf Grund des § 4 des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. Juni 1851 in Verbindung Meldepkticht, der 
mit Art. 68 der Reichsverfassung wird verordnet: 
Arbeitgeber, die für ihren Betrieb Arbeiter aus der Schweiz, Holland, Dänemark, Nor- 
wegen oder Schweden durch Vermittlung der deutschen Arbeiterzentrale in Berlin be- 
schaffen, haben die bei ihnen beschäftigten Arbeitskräfte binnen vierundzwanzig Stunden 
nach dem Eintritt der Ortspolizeibehörde zu melden, auch alle verdächtigen Wahrneh- 
mungen unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 15 Ziffer 2 in Verbindung mit Art. 51 des 
Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Regierungsblatt S. 391) mit Geldstrafe bis 
zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 17. März 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 2. Januar 1915 Nr. 1 S. 3.) 
Unter Zugrundlegung der Kaiserl. Verordnung vom 16. Dezember 1914 gelten vom Deutsch schweis. 
1. Januar 1915 ab für den deutsch-schweizerischen Grenzverkehr mit Ausnahme der elsässisch- obertehr. 
schweizerischen Grenze folgende Bestimmungen: 
8. 1. 
Wer das vorbezeichnete Grenzgebiet überschreitet, ist verpflichtet, sich durch einen Paß 
über seine Person auszuweisen. 
2 
82. 
Die Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paß- 
inhabers, mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie, sowie mit einer 
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die 
Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die 
Photographie muß die Indentität des Paßinhabers zweifellos erkennen lassen; sie ist auf 
dem Paß aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel zur Hälfte 
auf der Photographie, zur andern Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. 
Der Paß darf nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein. Die im Absatze 1 vor- 
gesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen Polizeibehörde oder von dem 
Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt sein, 
im Ausland genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. 
Ausländische Pässe, die zum Eintritte in das Grenzgebiet verwendet werden sollen, 
bedürfen außerdem der Visa einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Ver- 
tretung. Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paß- 
inhabers bestehen oder wenn den Vorschriften des Abs. 1 nicht genügt ist. 
83. 
Deutschen Heeresangehörigen (Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften, dürfen Pässe 
nur mit Zustimmung ihrer vorgesetzten militärischen Stellen (Truppenteil usw.) oder der 
Bezirkskommandos ausgestellt werden. Den übrigen deutschen Wehrpflichtigen dürfen 
Pässe nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle 
sie stehen; soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung 
desjenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
Oesterreichisch-ungarische Heeresangehörige haben sich durch einen von einer Militär- 
behörde ausgestellten Paß auszuweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.