Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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84. 
Die zurzeit für den deutsch-schweizerischen Grenzverkehr zugelassenen Pässe und sonstigen 
Ausweise werden sämtlich bis 1. Februar 1915 als „andere Ausweise“ im Sinne des 
§ 1 Absatz II der K. V. vom 16. Dezember 1914 (RGl. S. 521)1) betrachtet und an- 
erkannt 
Freiburg, Stuttgart, München, den 31. Dezember 1914. 
Armeeabteilung Gaede: Stellv. XIII. Armeekorps: 
Gaede, v. Marchtaler, 
General der Inf. General der Inf. 
Stellv. I. Bayr. Armeekorps: 
von der Thann-Rathsamhausen, 
General der Inf. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps 
über das polizeiliche Meldewesen im württ. Grenzschutzgebiet am Bodenfee. 
(Staatsanz. vom 1. Februar 1915 Nr. 26 S. 231.) 
Welkewesen um Für die Dauer des Krieges gelten für die Gemeinden Berg, Eriskirch, Friedrichshafen, 
Hemigkofen, Langenargen, Nonnenbach, Oberdorf und Schnetzenhausen, sämtliche Ober- 
amts Tettnang, folgende Meldepolizeivorschriften: 
SI. 
Jede Wohnungsveränderung (Zuzug, Umzug, Wegzug) einer Person ist der Orts— 
polizeibehörde unter Verwendung der in § 1 der Meldepolizeiordnung vom 20. Dezember 
1913 (Reg. Bl. S. 358) vorgeschriebenen Vordrucke schriftlich zu melden. 
Der Meldepflicht unterliegen auch solche Personen, die in einer Gemeinde zu vorüber- 
gehendem Aufenthalt in Privathäusern (z. B. Familienbesuche) oder Krankenanstalten 
Wohnung nehmen. 
Für das Herbergswesen gilt § 4 dieser Verfügung. 
§2. 
Die Meldungen im Sinne des § 1 haben längstens innerhalb 24 Stunden zu erfolgen, 
beim Wegziehen vor dem Wegzug (vgl. übrigens § 3 Abs. 4). 
§ 3. 
Zur Meldung und Auskunftserteilung verpflichtet ist die Person selbst, um deren Woh- 
nungsänderung es sich handelt. 
Außer dem Mieter ist auch der Vermieter meldepflichtig, soweit er nicht nach Abs. 3 
allein meldepflichtig ist. 
Für die in einem Hausverband aufgenommenen Familienmitglieder, Kostkinder, Pen- 
sionäre, Dienstboten, Lehrlinge, Handlungs= und Gewerbegehilfen und sonstigen An- 
gestellten, sowie für die in eine öffentliche oder private Anstalt aufgenommenen oder darin 
angestellten Personen liegt die Meldepflicht dem Haushalts= oder Anstaltsvorstand allein ob. 
Die Abmeldung Wegziehender hat in den Fäallen des Absatz 2 und 3 spätestens innerhalb 
24 Stunden nach dem Wegzug zu erfolgen. 
84. 
Wirte und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherbergen, haben über die bei 
ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, worin der Tag der 
Aufnahme und der Abreise, der Name, Geburtstag und Geburtsort, der Stand oder Be— 
ruf, die Staatsangehörigkeit, der Wohnort und der Zweck der Anwesenheit jedes Ueber— 
nachtenden alsbald nach dessen Ankunft einzutragen sind, und zwar ist der Gast, solange 
er beherbergt wird, täglich in das Verzeichnis einzutragen. Die Gäste haben die erforder— 
liche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
Die Verzeichnisse sind allabendlich abzuschließen, ein Tagesauszug ist jeweils vor Mitter- 
nacht der Ortspolizeibehörde vorzulegen, zutreffendenfalls ist schriftlich mitzuteilen, daß 
keine Gäste beherbergt werden. Von der Pflicht zur Vorlage der Fremdenliste können 
durch die Grenzpolizeistelle bei der K. Hafendirektion Friedrichshafen befreit werden usw. 
außerhalb der Parzelle des Sitzes der Ortspolizeibehörde. In diesem Fall sind die Fremden- 
listen zur Einsichtnahme bereit zu legen. 
1) § 1 dieser Verordnung lautet: 
Bis aufs weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder der aus dem Ausland in das 
Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. 
Den Militäroberbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden 
für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den Uebertritt gewisser Arten von Personen über 
die Reichsgrenze auch mit anderen Ausweisen und Pässen zuzulassen.
	        
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