Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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8 5. 
Die Ortspolizeibehörden haben der Grenzpolizeistelle Friedrichshafen und ihren Be- 
amten auf Wunsch jederzeit über die Fremdenmeldung Auskunft zu geben und Einsicht 
in die Akten zu gewähren. " 
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Meldepolizeiordnung vom 20. Dezember 
1913 (Reg. Bl. S. 358), auch bleibt die zu ihrer Ergänzung über die Meldepflicht der 
feindlichen Ausländer erlassene Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern vom 
14. Dezember 1914 (Reg. Bl. S. 425) unberührt. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach Artikel 15 
Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzes bestraft. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Februar 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 28. Januar 1915. 
v. Marchtaler. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 5. April 1917 Nr. 80 S. 619.) 
Auf Grund von S§ 4 und 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestimme ich: 
Die im Grenzschutzdienst des Oberamtsbezirks Tettnang verwendeten Zollbeamten sind 
berechtigt, gegenüber entflohenen Kriegsgefangenen von der Waffe Gebrauch zu machen, 
wenn die Kriegsgefangenen trotz einmaligen Haltrufs sich der Festnahme durch die Flucht 
zu entziehen oder nach erfolgter Festnahme wieder zu entspringen versuchen. 
Stuttgart, den 3. April 1917. 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betr. Paßersatz. 
(Staatsanz. vom 26. Mai 1917 Nr. 121 S. 919.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in 
Verbindung mit Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungs-Vorschriften zu der Verordnung betr. 
anderweite Regelung der Paßpflicht vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 601 ff.) 
wird für den Bereich des XIII. Armeekorps folgendes angeordnet: 
1. Als Paßersatz für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im Reichsgebiete Ziff. 9 
Abs. 2 der Ausf.-Vorschriften zur Paßverordnung — wird vom 1. Juni 1917 ab nur 
noch der Personalausweis nach dem Muster in der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 
24. Juni 1916 auf Seite 609 des Reichs-Gesetzbl. 1916 ausgestellt. 
2. Die nach Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungs-Vorschriften zu der Paßverordnung bisher 
zugelassenen anderweitigen Personalausweispapiere verlieren mit dem 1. September 1917 
ihre Gültigkeit. 
Z3. Die für ausländische Arbeiter allgemein zugelassenen, von der deutschen Arbeiter- 
zentrale ausgestellten Legitimationskarten behalten dagegen nach wie vor ihre Gültigkeit. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 25. Mai 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Ziffer 9 der Ausführungs-Vorschrift vom 24. Juni 1916 lautet: 
Paßersatz 
9. Soweit die Paßbehörden ermächtigt werden, in besonderen Fällen einen Personal- 
ausweis als Paßersatz auszustellen (§ 3 der Paßverordnung), hat die Ausstellung nach 
anliegendem Muster zu erfolgen. 
Die von den Militärbefehlshabern bisher getroffenen oder aufrechterhaltenen An- 
ordnungen, wonach für besondere Fälle auch andere amtliche Papiere (Paßersatz) als 
genügender Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im Reichsgebiete zu- 
gelassen sind, bleiben in Kraft mit der Wirkung, daß der Paßersatz, soweit der Aufenthalt 
im Reichsgebiet in Frage kommt, für das ganze Reichsgebiet Geltung hat. 
Waffengebrauch 
der Zollbeamten 
im Grenzschutz- 
dienst. 
Paßersatz.
	        
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