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PersonalausweisNr.............................
Ausgestellt als Paßersatz für den Aufenthalt im Reichsgebiete.
(Für den Grenzübertritt ist jedesmal ein Sichtvermerk der zuständigen deutschen Stelle erforderlich.)
Familienname: c-cc..-.. AAAAA22I2I2I2I2IIIIII .....................
Vorname:................................................... -........................................
Staatsangehörigkeit: frühere:.
bis wan:
Gestalt Haan:. (Kaum zum Aufkleben der Hhoto-
graphie des Inhabers aus neuester
Augen Gesichtssom. Seit.)
Besondere Kennzeichen)
Es wird hiermit bescheinigt, daß der Inhaber die
durch nebenstehende Photographie dargestellte Person ist
und de darunter befindliche Unterschrift eigenhändig voll-
zogen hat.
(Raum für einen etwaigen Abdruck
des linken Daumens des Inhabers.)
Unterschrift:
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. Verordnung über die Bestrafung
von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften.
(Staatsanz. vom 31. Mai 1917 Nr. 124 S. 939.)
Zuwider- Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851/
echandlungen 11. Dezember 1915 wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere
9 orschriften 5. Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft:
1. Wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder wer zwar zum Grenzübertritt
befugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Ausland an andern Stellen
als dem von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangsstellen überschreitet;
2. Wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzübergangsstelle
der militärischen Prüfung entzieht;
3. Wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm im Sicht-
vermerk — einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder
für den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde — vorgeschrieben sind;
4. Wer vorsätzlich den zur Ueberwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen
der militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt;