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5. Wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für
den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde
einen Sichtvermerk oder einen sonstigen Eintrag oder Stempel einer amtlichen Stelle
fälschlich anfertigt oder verfälscht;
6. Wer wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde oder von einer
solchen echten, für einen andern ausgestellten Urkunde, als ob sie für ihn ausgestellt wäre,
Gebrauch macht,
7. Wer eine zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für
den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde einem andern zum Gebrauch
überläßt;
8. Wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung von Urkunden, die zum Ausweis
einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichs-
grenze bestimmt sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Einträgen in diese Urkunden
unwahre Angaben macht oder unrichtige oder irreführende Ausweise und Belege vorlegt
oder wer wissentlich von einer auf diese Weise erlangten oder verschafften Urkunde Ge-
brauch macht;
9. Wer es unternimmt, eine der in Nummer 1 bis 8 bezeichneten Handlungen zu be-
gehen, oder wer zu einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder Tat Hilfe leistet,
anstiftet oder auffordert;
10. Ein Ausländer, welcher der ihm durch § 2 der Verordnung, betreffend anderweite
Regelung der Paßpflicht, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) auferlegten Ver-
pflichtung, durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der §§ 3 oder 4 der be-
zeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder von einem Militärbefehlshaber zugelassenes
Ausweispapier, über seine Person sich auszuweisen, innerhalb der ihm von einer Polizei-
oder Militärbehörde bestimmten Frist nicht nachkommt.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 31. Mai 1917. 6
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 20. Juli 1916 Nr. 167 S. 1297.)
Wer für die Herstellung photographischer Aufnahmen oder Abzüge, die zur Aufnahme
in einem Paß oder ein anderes amtliches Ausweispapier bestimmt sind, einen über-
mäßigen Preis fordert oder die Ausführung einer solchen Bestellung unter Ausnützung
der augenblicklichen Lage des Bestellers von der Erteilung eines größeren oder teureren
Auftrags abhängig macht, als zu dem angegebenen Zweck erforderlich wäre, wird auf
Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder, beim Vorliegen mildernder
Umstände, mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Stuttgart, den 18. Juli 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 8
Entgelt für
photographische
Aufnahmen oder
Abzüge zu Aus-
weispapieren.