Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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81. 
Ich verbiete den An- und Verkauf, Tausch, sowie jede andere entgeltliche oder unentgelt— 
liche Uebereignung von Prismenfernrohren aller Art, Ziel- und terrestrischen Ferngläsern 
aller Art, Galileischen Gläsern mit einer Vergrößerung von 4mal und darüber, sowie der 
optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch wenn sie im Privatbesitz sind. 
8 2. 
Ich verbiete den Verkauf von Objektiven für Photographie und Projektion, deren Licht- 
stärke bei einer Brennweite von mehr als 18 em größer oder gleich 1:6,0 ist, auch wenn 
sie im Privatbesitz sind. 83 
8 "n 
Die in § 1 erwähnten Ferngläser dürfen an Heeresangehörige veräußert oder sonstwie 
entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen Vorlage einer mit Stempel und 
Unterschrift versehenen Bescheinigung ihres Truppenteils, daß die Ferngläser zum Dienst 
bei der Truppe bestimmt seien. 
S 1 
Die Uebereignung der in § 1 erwähnten Ferngläser kann ausnahmsweise gestattet 
werden, falls ihre Vergrößerung die Gmalige nicht übersteigt. Ebenso kann die Ueber- 
eignung der in 8 2 erwähnten Objektive für Photographie und Projektion ausnahms- 
weise gestattet werden. Bezügliche Anträge sind von dem Erwerber an die „Beschaffungs- 
stelle für Lichtbildgerät beim Allgemeinen Kriegs-Departement“ Abt. H., Berlin W 57, 
Bülowstr. 20, portofrei zu richten, und zwar in doppelter Ausfertigung unter Beifügung 
eines nicht portofrei gemachten Briefumschlags mit der Adresse des Antragstellers. Einem 
solchen Antrage kann nur dann stattgegeben werden, falls eine amtliche Bescheinigung der 
für den ständigen Wohnort des Antragstellers zuständigen Polizeibehörde oder des zuständigen 
Oberamts beigebracht wird, daß bei diesen Behörden Bedenken gegen den Verkauf mit 
Rücksicht auf die Person des Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf 
ein Stück für dieselbe Person zu beschränken. Handelt es sich um ein Zielfernrohr, so 
muß der Käufer im Besitz eines Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem Antrage 
besonders anzugeben ist. 
Bei den Anträgen ist folgender Wortlaut einzuhalten: 
„Jch bitte um Genehmigung zum Erwerbe eines (genaue Bezeichnung des Gegen- 
standes). Vergrößerung, Becunweite, Lichtstärke) Nummer der Werkstätte 
aus Beständen der Firma . . Ich versichere, daß ich diesen Gegenstand ohne Einwilli- 
gung der Beschaffungsstelle für Lichtbildgerät beim Allgemeinen Kriegs-Departement wäh- 
rend des Krieges weder verkaufen, noch verschenken, noch auf irgendeine andere Art an 
einen Dritten weitergeben werde. « 
Ort und Tag Nieemeenn . .... 
Wohnnnnaaa .... 
Jagdschein-Nr. ...... .. . . . .. 
(Raum für den amtlichen Bescheid) 
Berlin,ddden 19 .“ 
— §5. 
Wer gewerbsmäßig Waren, deren Uebereignung nach 88 1 und 2 verboten ist, feilhält, 
hat sie unter Angabe der Fabrik und Nummer, die beide auf der Ware vermerkt sein 
müssen, in ein Buch einzutragen, das mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
der zuständigen ortspolizeilichen Behörde zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Ver— 
änderung des Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken. 
86. 
Der Bezug durch militärische Dienststellen und der gewerbsmäßige Bezug der in 88 1 
und 2 bezeichneten Waren seitens der Händler von den Fabriken werden durch die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht berührt. 
8T. 
Eine Erlaubnis zur Uebereignung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Waren ist nicht 
einzuholen, wenn die Waren in das Ausland verkauft werden sollen. In diesem Falle 
gelten die wegen Einholung von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonderbestimmungen. 
8 8. 
Wer den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwiderhandelt, oder zu einer Uebertretung der 
§§ 1 und 2 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
	        
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