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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps, Einschränkung
betreffend Einschränkung der Bautätigkeit. der Bautätigkeit.
(Staatsanz. vom 26. Mai 1917 Nr. 121 S. 919.)
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird hiermit folgendes zur allgemeinen Kenntnis
gebracht und auf Grund von § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 813) angeordnet mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, oder
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft
werden:
Jeder Bauherr, der einen Neu-, Erweiterungs= oder Umbau (Hoch= oder Tiefbauten)
beginnen oder fortführen will, hat hierzu die Genehmigung des Kriegsministeriums ein-
uholen.
* diesem Zweck sind zunächst bis 1. Juni 1917 alle zurzeit im Gange befindlichen oder
geplanten Bauarbeiten bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (Bauten-Prüfstelle) des
Kriegsministeriums, Stuttgart, Gasthaus Silber, Dorotheenstr. 2—4, anzumelden. Die
Anmeldung kann auf Postkarte erfolgen und muß nachstehende Angaben enthalten:
Name und Wohnort des Bauherrn,
Ort und Zweck des Baues.
Auf Grund der eingehenden Meldungen wird die Bauten-Prüfungsstelle erforderlichen-
falls den einzelnen Bauherren Fragebogen zugehen lassen, die innerhalb einer Woche zu
beantworten sind. Bis zum Eingang einer Entscheidung des Kriegsministeriums können
angefangene Bauarbeiten fortgeführt werden.
Ausbesserungsarbeiten kleineren Umfanges unterliegen nicht der Meldepflicht.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 25. Mai 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. Armeekorps.
(Staatsanz. vom 19. Juni 1917 Nr. 140 S. 1065.)
Auf Grund von § 4 und 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom Bauwesen der
4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestimme ich: Spvengstoff= und
Bei Errichtung und Erweiterung von Bauwesen der Sprengstoff= und Munitionsfabriken fabriken.
ist, wie seither, von den formellen Genehmigungsverfahren der Gewerbeordnung Abstand
zu nehmen. Es darf aber mit der Ausführung solcher Bauwesen erst begonnen werden
nach erfolgter vorläufiger durch die K. Kreisregierung zu erteilender Bau= und Betriebs-
erlaubnis. Vor Erteilung dieser Erlaubnis ist in allen Fällen der vom K. Kriegsministerium
für den Bezirk des X III. Armeekorps gebildete Ueberwachungsausschuß für Sprengstoff-
und Munitionsfabriken zu hören. "
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in Absatz 2 Satz 2 dieser Verfügung nach 8 9b
des Eingangs genannten Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 15. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Verordnung über den Fremdenverkehr in Bädern, Kurorten und Sommerfrischen.
(Staatsanz. vom 13. Juni 1917 Nr. 135 S. 1029.)
Zur Verhütung von Ernährungsschwierigkeiten für die einheimische Bevölkerung in Fremdenverkehr
Bädern, Kurorten und Sommerfrischen im Bereich des XIII. (K. W.) Armeekorps wird in Bäbern, Kur-
bestimmt: * t
1. In Heilbädern, Kurorten und Sommerfrischen, in denen durch übermäßigen Zuzug frischen.
von Fremden die Aufrechterhaltung der Ernährung der einheimischen Bevölkerung des
Ortes oder seiner Umgebung gefährdet ist, können die Oberämter die Zahl der aufzuneh-
menden Fremden beschränken. Besitzern von Gasthöfen, Gasthäusern, Kurhäusern, Fremden-
heimen, sowie Wohnungs= und Zimmervermietern ist verboten, mehr Fremde aufzunehmen