Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 124 — 
a) für Roheisen, Rohstahl, Halbzeug, und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl gewalzt 
oder gezogen, dürfen keine höheren Preise gefordert oder gezahlt werden, als die vom 
Deutschen Stahlbund in einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums 
genehmigten Preisliste jeweils festgesetzten Preise, 
b) die jeweils gültige Preisliste liegt beim Beauftragten des Kriegsministeriums beim 
Deutschen Stahlbund in Düsseldorf, Stahlhof, Postfach 205 auf; an diesen sind auch alle 
diese Verordnung betreffenden Anfragen zu richten. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen 
übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt; beim Vorliegen mildernder Umstände 
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden. 
Stuttgart, den 6. Juli 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 20. Juli 1916 Nr. 167 S. 1297.) 
Preis- Wer für die Herstellung photographischer Aufnahmen oder Abzüge, die zur Aufnahme 
fübeschränkung in einen Paß oder ein anderes amtliches Ausweispapier bestimmt sind, einen übermäßigen 
sche Aufnahmen Preis fordert oder die Ausführung einer solchen Bestellung unter Ausnützung der augen- 
oder Abzüge, blicklichen Lage des Bestellers von der Erteilung eines größeren oder teuereren Auftrags 
abhängig macht, als zu dem angegebenen Zweck erforderlich wäre, wird auf Grund des 
§ 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- 
bindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder, beim Vorliegen mildernder 
Umstände, mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Stuttgart, den 18. Juli 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.