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a) für Roheisen, Rohstahl, Halbzeug, und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl gewalzt
oder gezogen, dürfen keine höheren Preise gefordert oder gezahlt werden, als die vom
Deutschen Stahlbund in einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums
genehmigten Preisliste jeweils festgesetzten Preise,
b) die jeweils gültige Preisliste liegt beim Beauftragten des Kriegsministeriums beim
Deutschen Stahlbund in Düsseldorf, Stahlhof, Postfach 205 auf; an diesen sind auch alle
diese Verordnung betreffenden Anfragen zu richten.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen
übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt; beim Vorliegen mildernder Umstände
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
Stuttgart, den 6. Juli 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 20. Juli 1916 Nr. 167 S. 1297.)
Preis- Wer für die Herstellung photographischer Aufnahmen oder Abzüge, die zur Aufnahme
fübeschränkung in einen Paß oder ein anderes amtliches Ausweispapier bestimmt sind, einen übermäßigen
sche Aufnahmen Preis fordert oder die Ausführung einer solchen Bestellung unter Ausnützung der augen-
oder Abzüge, blicklichen Lage des Bestellers von der Erteilung eines größeren oder teuereren Auftrags
abhängig macht, als zu dem angegebenen Zweck erforderlich wäre, wird auf Grund des
§ 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver-
bindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder, beim Vorliegen mildernder
Umstände, mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Stuttgart, den 18. Juli 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.