Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Pferdeaufkauf 
innerhalb 
Württembergs. 
Pferdeausfuhr 
und -verkauf. 
Halten von 
Luxuspferden. 
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händlern der Aufkauf von Pferden innerhalb Württembergs nur gegen Vorzeigen eines nach dem 
12. Juni 1915 vom stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps ausgestellten Erlaubnis- 
scheines gestattet ist. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bestraft. 
Die Anordnung tritt mit dem 13. Juni 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 10. Juni 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Pferde- 
aufkauf innerhalb Württembergs. 
(Staatsanz. vom 14. September 1916 Nr. 215 S. 1667.) 
Die Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps vom 31. Mai 1915 
und 10. Juni 1915 wird auf Grund von Anzeigen über Verstöße gegen diese Bestimmungen wie 
nachstehend geändert. 
Der Ankauf von Pferden — gleichviel ob kriegsbrauchbar, kriegsunbrauchbar, Arbeits= oder 
Schlachtpferd — innerhalb Württembergs ist vom 15. September 1916 ab nur gegen Vorzeigung 
eines vom stellv. Generalkommando nach dem 14. September 1916 ausgestellten Erlaubnisscheines 
gestattet. Gewerbsmäßige Pferdehändler erhalten vom stellv. Generalkommando jeweils einen für 
einen Monat gültigen Erlaubnisschein, während alle anderen Personen, die Pferde für ihre Zwecke 
aufkaufen wollen, also nicht mit Pferden handeln, Gesuche durch die Schultheißenämter und Ober- 
amter zwecks Erteilung der Ankaufserlaubnis dem stellv. Generalkommando vorzulegen haben, 
welches dann von Fall zu Fall die Genehmigung zum Ankauf erteilt. 
Pferdebesitzer dürfen ihre Pferde nur an solche Personen abgeben, die einen vom stellv. General- 
kommando zum Ankauf von Pferden ausgestellten Erlaubnisschein vorzeigen. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) bestraft. 
Die Anordnung tritt mit dem 15. September 1916 in Kraft. 
oe K. Oberämter werden um Veröffentlichung der Bekanntmachung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart, den 11. September 1916. 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 4. Mai 1917 Nr. 103 S. 789.) 
Da über die Zulässigkeit des Pferdehandels und der Ausfuhr von Pferden immer noch Zweifel 
und Mißpverständnisse zu bestehen scheinen, wird hiemit unter Aufhebung der bisherigen Ver- 
fügungen des stellv. Generalkommandos vom 5. Februar 1915 (Staatsanzeiger Nr. 32 vom 8. Fe- 
bruar 1915), vom 31. Mai und 10. Juni 1915 (Staatsanzeiger Nr. 134 vom 11. Juni 1915) 
und vom 11. September 1916 (Siaatsanzeiger Nr. 215 vom 14. September 1916) zusammen- 
fassend folgendes verfügt. 
1. Pferde dürfen nur von solchen Personen gekauft und nur an solche Personen verkauft werden, 
die hiezu eine schriftliche Erlaubnis des stellv. Generalkommandos besitzen. Gewerbsmäßige 
Pferdehändler erhalten auf Antrag allgemeine Erlaubnisscheine, die jeweils für einen Monat 
Gültigkeit haben. Kaufliebhaber, die den Pferdehandel nicht gewerbsmäßig betreiben, haben beim 
stellv. Generalkommando von Fall zu Fall durch Vermittlung der zuständigen Schultheißen= und 
Oberämter ihres Wohnsitzes um die Erlaubnis einzukommen. 
2. Die Ausfuhr von Pferden aus Württemberg ist verboten. Gesuche um Befreiung von diesem 
Verbot in ganz dringenden Ausnahmefällen sind dem stellv. Generalkommando durch Vermittlung 
der zuständigen Schultheißenämter und Oberämter vorzulegen. 
3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 und 2 beziehen sich auf lebende Pferde jeglicher Art, gleich- 
viel ob kriegsbrauchbar oder -unbrauchbar, Arbeits= oder Schlachtpferde. Pferdebesitzer, welche 
kriegsbrauchbare Pferde zu verkaufen haben, können diese durch Vermittlung der zuständigen 
Schultheißen= und Oberämter dem stellv. Generalkommando zum Kauf anbieten. 
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 9 b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 813) bestraft. » 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 1. Mai 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung, betreffend Verbot des Haltens von Luxuspferden. 
(Staatsanz. vom 30. November 1917 Nr. 281 S. 2157.) 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung, des § 9b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915, betreffend 
Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand verordne ich für den Bezirk des 
T.III. (K. W.) Armeekorps, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, folgendes:
	        
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