Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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§ 1. 
Vom 15. Dezember 1917 ab ist das Halten von Luxuspferden verboten. 
Luxuspferde im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle Pferde, die nicht in Gewerbe, 
Handel, Industrie und Landwirtschaft in kriegswirtschaftlich wichtiger Weise als Gebrauchs- 
pferde tätig sind, vielmehr zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken für sich oder 
andere gehalten werden. 82 
Die Bestimmungen des 8 1 gelten nicht 
a) für die Pferde der im § 25 Abs. 2 Ziffer 1—4 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
genannten Personen, 
b) für Pferde unter 2½ Jahren, ferner ältere Fohlen, die nach Gutachten des zuständigen 
Oberamtstierarztes zum Gebrauch in den in § 1 erwähnten Betrieben (Gewerbe usw.) 
noch nicht geeignet sind, 
c) für ausschließlich der Nachzucht dienende Pferde, soweit der Besitzer sie bisher dazu 
verwendete, 
d) für Schulpferde, die Erwerbszwecken dienen, sowie Rennpferde (auch Traber), wenn 
der Friedenswert nachweislich völlig aus dem Rahmen der möglichen Entschädigung 
fällt. 4 
Der Nachweis zu d) muß, für jedes derartige Pferd besonders, durch schriftliche Bescheini- 
gung des Oberamts einwandfrei erbracht werden. 
§ 3. 
Die Verabfolgung von Futter jeder Art an Pferde, deren Halten verboten ist, ist untersagt. 
84. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, sofern die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. Sind mildernde Umstände vor— 
handen, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Der Versuch 
ist strafbar. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 25. November 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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