Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Einer vorherigen Zustimmung des stellv. Generalkommandos bedarf es nicht (vergleiche 
Nr. 13 b). Darüber, ob ein wichtiger Grund zum Ausscheiden vorliegt und deshalb der 
Abkehrschein zu erteilen ist, entscheidet zuerst der Arbeitgeber. 
3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf die Kündigung oder Aus- 
trittserklärung sofort mitzuteilen, ob der Abkehrschein erteilt oder verweigert wird. Im 
Entlassung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Akkehrschein aus- 
zustellen. 
4. Weigert sich der Arbeitgeber, einem für ihn zurückgestellten Wehrpflichtigen den 
Abkehrschein auszustellen, so steht dem Wehrpflichtigen die Beschwerde an den Schlich- 
tungsausschuß (§ 9 Abs. 2 des H. D. Ges.) zu. 
Wird Beschwerde erhoben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den wehrpflichtigen Arbeit- 
nehmer bis zur Entscheidung über dessen Beschwerde zu Arbeitsbedingungen, die minde- 
stens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, weiter zu beschäftigen. 
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung 
über seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Um- 
ständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf Anruf durch 
den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. 
5. Im Falle der Anrufung des Schichtungsausschusses wegen Verweigerung des Ab- 
kehrscheins soll der Wehrpflichtige bereits angeben können, in welchem Betrieb und mit 
welchem Lohn er ein neues Beschäftigungsverhältnis finden wird. 
gesichen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist weitere Beschwerde aus- 
geschlossen. 
7. Im Besitze des Abkehrscheins hat der Wehrpflichtige schleunigst neue Arbeit in einem 
andern Hilfsdienstbetrieb zu suchen. 
8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Austritt und Uebertritt zurückgestellter Wehr- 
pflichtiger sogleich dem Bezirkskommando mitzuteilen. Ebenso ist die umgehende An- 
und Abmeldung seitens des Zurückgestellten beim Bezirkskommando im Falle des Arbeits- 
wechsels den militärischen Bestimmungen entsprechend notwendig. 
9. Wiedereinziehung ist zu gewärtigen: 
a) wenn der mit Abkehrschein aus seiner bisherigen Beschäftigung ausgeschiedene 
Wehrpflichtige nach Ablauf von 14 Tagen eine neue Beschäftigung im vaterlän- 
dischen Hilfsdienst nicht aufgenommen hat, 
b) wenn die Zurückstellung für die neu aufgenommene Beschäftigung nicht aufrecht 
erhalten werden kann, weil die Voraussetzungen der Zurückstellung in dieser neuen 
Stelle nicht mehr erfüllt werden, z. B. bei Uebertritt in einen nicht dem vater- 
ländischen Hilfsdienst unterstellten Betrieb, 
c) wenn der vom Wehrpflichtigen wegen Verweigerung des Abkehrscheins angerufene 
Schlichtungsausschuß festgestellt hat, daß der Wehrpflichtige infolge seines Ver- 
haltens die Voraussetzung der Zurückstellung nicht mehr erfüllt. 
10. Wechselt der Wehrpflichtige mit Abkehrschein die Arbeitsstelle, oder gibt er ohne 
Abkehrschein und ohne den Schlichtungsausschuß anzurufen, die Arbeit auf, so kann das 
stellv. Generalkommando den Schlichtungsausschuß um Feststellung ersuchen, welche 
Gründe zur Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. 
Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen einem andern Betrieb zu 
überweisen. 
11. Dem stellv. Generalkommando bleibt vorbehalten, auch ohne Vorschlag des Schlich- 
tungsausschusses, aus militärischen oder allgemeinen kriegswirtschaftlichen Gründen einen 
Wehrpflichtigen einem andern Betrieb zu überweisen. 
12. Die Wiedereinziehung aus Gründen, die nicht im Verhalten des Wehrpflichtigen 
liegen — also aus rein militärischen Gründen (Ersatzrücksichten und dergl.) — ist stets 
zulässig; mithin ist auch die Wiedereinziehung von in Hilfsdienstbetrieben entbehrlich ge- 
wordenen Wehrpflichtigen ohne weiteres statthaft. 
13. Die Wiedereinziehung ist ausschließlich Sache des stellv. Generalkommandos. Es 
haben deshalb 
a) die Schlichtungsausschüsse von allen Fällen, in denen nach Nr. 9 Wiedereinziehung 
zu gewärtigen ist, sowie von jedem Schlichtungsverfahren, in dem einem zurück- 
gestellten Wehrpflichtigen der Abkehrschein erteilt wird, umgehend dem stellv. 
Generalkommando Meldung zu machen; die Meldung muß Namen, Vornamen, 
Jahrgang, die seitherige Beschäftigungsstelle und Berufstätigkeit des Wehrpflich- 
tigen und den Tag des Austritts aus der seitherigen Stelle enthalten; # 
b) die Bezirkskommandos von jeder Meldung über den Austritt oder Uebertritt 
eines zurückgestellten Wehrpflichtigen Vorlage an das stellv. Generalkommando zu
	        
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