Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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SI. 
Inkrafttreten. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 18. September 1915 in Kraft. 
§2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung betroffen sind: 
1. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15 sowie das Wollgefälle bei den deutschen 
Gerbereien (im nachstehenden kurz „Wollertrag 1914/15“ genannt), soweit er noch nicht in das 
Eigentum von Fabrikanten von Heeres= oder Marinebedarf übergegangen ist. 
2. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915/16, gleichviel ob er sich bei den Schafhaltern, 
an sonstigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Wollgefälle bei den deutschen 
Gerbereien (im nachstehenden kurz Wollertrag 1915/16 genannt). 
83. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 2) sind beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr 
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen 
und Verfügungen zulässig, die durch diese Bekanntmachung ausdrücklich gestattet sind, oder die 
mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Ab- 
teilung, erfolgen. 
84. 
Waschen der beschlagnahmten Wolle. 
Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an Fabrikanten für Heeres- oder Marinebedarf 
verkauften Restes des Wollertrages 1914/15 und des beschlagnahmten Wollertrags 1915/16 wird 
wie folgt geregelt: 
Die Wolle muß spätestens 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen in eine der nachstehend 
aufgeführten Wäschereien zum Waschen eingeliefert werden: 
Bischweiler Karbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.-G. vorm. E. Lix, Bischweiler, Kr. Ha- 
genau i. Els., 
Bremer Wollkämmerei, Blumental, Provinz Hannover, 
H. Katz Sohn, Kassel, 
Mosbacher u. Co., Kassel. 
Emil Rubensohn u. Co., Kassel-Bettenhausen, 
Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover, Hannover-Döhren, 
Voigtländische Karbonisier-Anstalt A.-G. Grün, Lengenfeld i. V., 
Kirchhainer Wollwäscherei, G. m. b. H., Kirchhain N.-L. 
Ostpreußische Dampfwollwäscherei, A.-G., Königsberg i. Ostpreußen, 
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, 
Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen, 
G. A. Weller, Leutersbach b. Kirchberg i. Sa., 
Mylauer Wollkämmerei Georgi u. Co., G. m. b. H., Mylau i. V., 
Wollwäscherei= und Karbonisier-Anstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. V., 
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V. 
Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg a. d. Oder, 
Wollwäscherei und Karbonisier-Anstalt Fr. W. Schreiterer, Unterheinsdorf b. Reichenbach i. V., 
F. H. Schroth, Wurzen, 
Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg, 
R. Dietrich u. Co., Lengenfeld i. V., 
Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wolle binnen acht 
Wochen nach Einlieferung fettfrei, d. h. mit einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt von 
höchstens ½ vom Hundert, zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgrad von 
17 vom Hundert konditioniert festzustellen. Sie sind ferner verpflichtet worden, die Wäsche der 
zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen, d. h. 0,25 M für 1 kg 
auf gewaschenes Gewicht gerechnet, einschließlich Sortierung bis zu 20 vom Hundert Unter= und 
Nebensorten, und 0,05 J& für 1 kg Zuschlag auf gewaschenes Gewicht bei Sortierung über 
20 vom Hundert Unter= und Nebensorten gerechnet, bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug 
(Verpackung zu Lasten des Käufers) zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Ablieferung 
der fertiggewaschenen Wolle von dem Verkäufer der Wolle zu erstatten. 
Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin. 
85. 
Verkämmen der beschlagn ahmten Wolle. 
Das Verkämmen des Wollertrages 1914/15 und des Wollertrages 1915/16 ist verboten, soweit 
nicht durch ausdrückliche Verfügung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministcriums in Berlin hiezu Erlaubnis erteilt worden ist.
	        
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