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soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann die
Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Kurz Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Der gesamte Wollertrag der
„Deutscher) deutschen Schafschuren und das gesamte Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien
Wollertrag“)] (auch das Wollgefälle von ausländischen Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf
genannt. ( den Schafen, bei den Schafhaltern oder an sonstigen Stellen befindet.
Ausgenommen von der Bekanntmachung sind diejenigen Vorräte an Wolle, welche gemäß der
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur W. I. 3808/8. 15. K. R. A.
(Beil. z. Staatsanz. v. 17. September 1915 Nr. 218) an das Eigentum der Kriegswollbedarf-
Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, übergegangen sind.
. 2.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit
sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme bei Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll-
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und
Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
8 4.
Schurerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, sofern es nicht zu einer früheren
als der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht.
8 5.
Wascherlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen die Ablieferung
der Wolle an folgende Firmen:
1. Bremer Wollkämmerei, Blumental, Provinz Hannover,
2. Woll-Wäscherei und -Kämmerei, Hannover-Döhren,
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
4. Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg a. d. Elbe
zum Zwecke des Waschens gestattet.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der Maßgabe
erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums das
Recht hat anzuordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen eingelieferten Wollen an
eine andere der bezeichneten Firmen oder an die Firmen:
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchhainer Woll-Wäschereien G. m. b. H., Kirchhain N.-L.,
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V. -
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. V.,
zum Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen Kosten.
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten Firmen erfolgt zu folgenden, von der Heeres-
verwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden.
2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von 0,325 JK für 1 Kg
auf gewaschenes Gewicht gerechnet, einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter= und Neben-
sorten und 0,05 M für 1 kg Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet, bei Sortierung über
20 v. H. Unter= und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu bewirken. Die
Wolle ist gut verpackt einzuliefern.
3. Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten.
4. Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung fettfrei, d. h.
mit einem bei der Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens ½ v. H. zu waschen Und das
Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 17 v. H. konditioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung
bei einer der in § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer Einlieferung all-
gemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter.
H. B. S. 143.