H. B. S. 125.
H. B. S. 111.
— 150 —
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von
ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle
Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Grund der
nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekannt-
machung betroffenen Gegenstände an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstr. 3, erlaubt.
Ueber jede derartige Veräußerung wird von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ein
Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt.
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums (Wollbedarf-Prüfungsstelle) in Berlin SW 48, Verl.
Heemannstr. 9/10, unterschrieben und mit Firmenstempel zu versehen, unverzüglich ein-
zusenden.
Die zweite Ausfertigung behält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, die dritte hat der
Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ab-
lehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheids Muster unter
genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. I.)
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10,
zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände.
Ueber den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zu zahlenden Uebernahmepreis
entscheidet mangels Einigung endgültig
a) soweit Höchstpreise für die Gegenstände festgesetzt sind, die zuständige höhere Ver-
waltungsbehörde,
b) soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht
für Kriegswirtschaft.
Bei Zurückhaltung beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Krempeln, Mischen, Färben, Filzen und Ver-
spinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung der von dieser Be-
kanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb= oder Fertigerzeugnisse
gestattet, deren Anfertigung nachweislich von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums genehmigt worden ist.
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen amt-
lichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prüfungs-
stelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit Genehmigungsvermerk versehen ist.
Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung, für welche beim Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung bereits von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prüfungsstelle)
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigte Belegscheine auf Grund der
Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 erteilt waren,
dürfen nach Maßgabe dieser Belegscheine ausgeführt werden.
Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Belegscheine sind bei der Vordruckverwaltung
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10 anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unter-
schrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen.
86.
Ausnahmen von der Bekanntmachung.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind,
1. Wollen der deutschen Schaffchur und das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien
(auch das Wollgefälle von ausländischen Fellen); auf diese findet die Bekanntmachung
Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien,
Anwendung.