H. B. S. 156.
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§ 1.
. Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
§ 2.
Veräußerungsverbot.
Die Veräußerung ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, d. h. ,
1. ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäsche Im nachstehenden kurz „reine Schaf-
2. gewaschener und karbonisierter Wolle * wolle“ genannt
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
3. Kammzug
4. Kämmlinge . Im nachstehenden. kurz «
ö. Wollabgänge (Kammgarn- und Streichgarnfäden „reinschafwollene Spinnstoffe
Wickel, Zugabrisse) genannt
zu andern als zu Heeres- oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab verboten.
Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt nur:
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schafwolle und reinschafwollenen
Spinnstofe nachweislich zur Herstellung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen von
Militär= oder Marinebehörden brauchen,
2. Die Veräußerung an die Kriegswollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die Kammwoll-Aktien-
gesellschaft, Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu Heeres= oder
Marinezwecken erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als ausgeführt, wenn der Abnehmer dem
Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung, ordnungsmäßig ausgefüllt und
unterschrieben, übergibt, dessen Hauptausfertigung der Lieferer an das Webstoff-Meldeamt der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl.
Hedemannstraße 11, einzusenden hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis auf-
bewahrt. Die amtlichen Belegscheine sind beim Webstoff-Meldeamt erhältlich.
§ 3.
Verwendungsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen, sowie jegliche andere Art der Ver-
arbeitung und Verwendung von
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade untereinander,
2. ungeflrbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade unter-
einander,
3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade mit ungefärbten oder
gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade,
4. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade oder ungefärbter und
gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe aller Feinheitsgrade mit irgendwelchen reinen oder
gemischten Zusatzspinnstoffen, zum Beispiel Baumwolle, Kunstwolle, Seide, Kunstseide,
anderen Faserstoffen usw. m nachstehenden „Zusatzspinnstoffe“ genannt,
ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten. ·
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung ge—
wolft waren, dürfen weiter verarbeitet werden.
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Ver—
spinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung (vergl. oben unter 1 bis 4)
nur zur Herstellung solcher Halb= und Ganzerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung vom König-
lich Preußischen Kriegsministerium oder Reichs-Marine-Amt unmittelbar, mittelbar oder durch
Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes, Kriegs-Tuchverbandes oder des Kriegs-Garn= und
Tuchverbandes e. V., Berlin, ausdrücklich genehmigt ist.
Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres= oder Marinezwecken muß bis zum 31. De-
zember 1915 erfolgt sein. Verlängerung dieser Frist kann auf ausführlich begründeten Antrag,
welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kriegsministeriums, Berlin, gewährt werden.
84.
Ausnahmen vom Veräußerungs- und Verwendungsverbot.
Ausgenommen von den im § 2 und § 3 getroffenen Anordnungen sind die Wollen der
deutschen Schafschur 1914/15, auf welche die Anordnungen über die Beschlagnahme der deutschen
Schafschur 1914/15 und die in der Verordnung über Bestandserhebung unversponnener Schaf-
wollen Nr. W. I. 1/6. 15. K. R. A. getroffenen Bestimmungen Anwendung finden. Das
Verkämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15 ist verboten, soweit nicht durch aus-
drückliche Verfügung des Kriegsministeriums hierzu Erlaubnis erteilt worden ist.
Von denjenigen Mengen eigener Bestände ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle und
ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, welche deren Verarbeiter, bei Bekannt-
machung dieser Verordnung im Besitze haben, dürfen nach Abzug derjenigen Mengen, welche
der deutschen Schafschur 1914/15 entstammen, und nach Abzug derjenigen Mengen, welche zu
Heeres= oder Marinezwecken gebraucht werden, 20 vom Hundert, in jedem einzelnen Falle aber
1000 kg, jedoch nicht über 7500 Kg verwendet werden.